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Begutachtungsfrist zu Ende: Das BVergG 2017 steht der Umsetzung einen Schritt näher

Begutachtungsfrist zu Ende: Das BVergG 2017 steht der Umsetzung einen Schritt näher
 
 
04.04.2017

Das neue Bundesvergabegesetz 2017 bringt eine Reihe von Änderungen mit sich. Die Ausweitung des Verhandlungsverfahrens, neue Verfahrensarten wie Innovationspartnerschaften oder auch Ausschlüsse von Bietern bei erheblichen oder dauerhaften Mängeln bei Voraufträgen: Um einige Neuerungen zu nennen. Die Begutachtungsfrist ist nun abgeschlossen und eine Reihe von Stellungnahmen liegt vor.   

Mit Spannung haben öffentliche Auftraggeber, aber auch Unternehmen und Juristen darauf gewartet. Nun ist es soweit: Die Konturen des neuen Bundesvergabegesetz werden schärfer und lassen erkennen, wie die EU-Richtlinie zu einem harmonisierten Vergabemarkt in Österreich umgesetzt werden könnte und wie die Verpflichtung zur e-Vergabe gelöst wird. Gelten könnte das Gesetz frühestens ab Herbst. Die Änderungen des Gesetzes im Überblick finden Sie in einem Artikel der renommierten und auf Vergaberecht spezialisierten Kanzlei Schramm Öhler.

Mehr Verhandlungsverfahren

Was lässt sich bereits sagen? Für Unternehmen gilt es, sich künftig auf kürzere Vergabeverfahren einstellen. Gleichzeitig werden nach Einschätzungen der Juristen häufiger Verhandlungsverfahren eingesetzt werden. So sollen nach dem Entwurf Verhandlungsverfahren immer dann erlaubt sein, wenn konzeptionelle oder innovative Lösungen Teil einer Ausschreibung sind. Das lasse sich bei vielen Aufträgen argumentieren, erklärt Rechtsanwalt und Vergaberechtsexperte Dr. Matthias Öhler auch beim Vergabedialog in Wien.

Änderungen gibt es aber auch beim Zuschlagsprinzip. So ist das Billigstangebotsprinzip nur mehr bei klar definierten Qualitätsstandards der ausgeschriebenen Leistungen zu verwenden. In allen anderen Fällen ist das Bestangebotsprinzip zu wählen: so zum Beispiel bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung, bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert über einer Million € und nun neu auch bei Reinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.

Lange Liste an Verbesserungsmöglichkeiten

Lag das Gesetz bisher als Beamtenentwurf vor, ging es in den vergangenen Tagen Schlag auf Schlag: Immer mehr Organisationen meldeten sich mit Stellungnahmen zu Wort. An die 80 Kommentare könnten es insgesamt werden. Angefangen beim Roten Kreuz bis hin zum Finanzministerium oder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Im Gesetzgebungsprozess ist diese Phase ein fixer Bestandteil. Die Stellungnahmen und die Kritik muss allerdings im Gesetzesentwurf nicht zwingend berücksichtig werden.

Die bisher eingebrachten Positionen spannen dabei einen weiten Bogen: Beklagen die öffentlichen Stellen den erhöhten Arbeitsaufwand, orten Vertreter der Auftragnehmer im Gesetz den Blickwinkel der Auftraggeber. „Der Entwurf ist auftraggeberorientiert“, heißt es beispielsweise von Josef Muchitsch, Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Bau Holz und Abgeordneter zum Nationalrat. Bei der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten und der Universität Wien stößt die Neuregelung des Bestangebotsprinzips auf Unverständnis. Geht den einen der Entwurf zu wenig weit, so ist für die anderen nicht verständlich warum das Prinzip künftig auch für Reinigungsdienstleistungen gelten soll – ein Bereich der mit einer ganz klaren Leistungsbeschreibung ausgefüllt werden kann. Und vom Finanzministerium heißt es in der Stellungnahme sogar: „Dass der vorliegende Gesetzesentwurf in dieser Form nicht nachvollziehbar und abzulehnen ist.“

Keine neuen Ausschließlichkeiten

Diese Woche endete die Begutachtungsphase. Fristgerecht hat sich auch der ANKÖ zu Wort gemeldet: Zusammengefasst ist es begrüßenswert, dass sowohl die Kommunikation als auch die Vergabe im Oberschwellenbereich künftig elektronisch durchgeführt werden. Im Sinne eines fairen und freien Marktes sollten aber keine neuen Ausschließlichkeitsrechte für einzelne Plattformen eingeführt werden.

 
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