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BVergG-Novelle 2026: Die Reform steht fest

Geschrieben von Peter Schurr | 25.02.2026 14:20:26

Die lange erwartete Novelle des Bundesvergabegesetzes ist beschlossen. Nach Ministerratsentwurf, Begutachtungsverfahren und Regierungsvorlage hat der Gesetzgeber die BVergG-Novelle 2026 nun endgültig verabschiedet. Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, steht fest, welche Änderungen kommen. Der folgende Überblick fasst die beschlossenen Neuerungen kompakt und praxisorientiert zusammen.

Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten

Die BVergG-Novelle 2026 wurde im Dezember 2025 vom Nationalrat beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrates und der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Der überwiegende Teil der Änderungen tritt voraussichtlich mit 1. April 2026, abhängig von der noch nicht erfolgten Kundmachung (Stand: 25.02.2026), in Kraft. Einzelne Bestimmungen, insbesondere solche mit technischem oder organisatorischem Vorlauf, treten zeitversetzt, teilweise erst mit 1. Oktober 2026, in Kraft.

Für die Praxis bedeutet dies: Die neuen Regeln sind fix, und es bleibt nur noch ein überschaubarer Zeitraum, um interne Prozesse, Musterunterlagen und IT-Systeme auf die neue Rechtslage vorzubereiten.

Dauerhafte Anhebung der Schwellenwerte

Ein zentrales Element der Novelle ist die dauerhafte Übernahme der bislang befristeten Schwellenwertanhebungen in das Gesetz. Die regelmäßig verlängerte Schwellenwerteverordnung entfällt damit künftig. Die Änderungen sollen die Beschaffung beschleunigen und die Verfahrenswahl vereinfachen, insbesondere für kleinere und mittlere Beschaffungsvorhaben.

Öffentliche Auftraggeber:innen dürfen künftig Bauaufträge bis zu € 200.000,– sowie Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bis zu € 140.000,– direkt vergeben. Damit werden die Spielräume für vereinfachte Beschaffungen im Unterschwellenbereich dauerhaft gesetzlich abgesichert und von temporären Verordnungen entkoppelt.

Für einen detaillierten Überblick über die künftig geltenden Schwellenwerte und Verfahrensarten wird auf unseren gesonderten Artikel zu den neuen Schwellenwerten verwiesen.

Drei-Angebote-Grundsatz bei Direktvergaben

Neu eingeführt wird ein verpflichtender Drei-Angebote-Grundsatz für Direktvergaben ab einem Auftragswert von €  50.000,–. Auftraggeber:innen haben, sofern marktseitig möglich, zumindest drei Angebote oder Preisauskünfte einzuholen und den Auswahlprozess zu dokumentieren.

Damit wird die Direktvergabe zwar weiterhin als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet, zugleich aber stärker an Transparenz und Gleichbehandlungsanforderungen gebunden. In der Praxis gewinnt die saubere Dokumentation weiter an Bedeutung.

eForms, Digitalisierung und neue Publizitätspflichten

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle liegt auf der vollständigen Digitalisierung der Bekanntmachungen. Künftig sind auch im nationalen Bereich standardisierte eForms zu verwenden. Ausschreibungen und Bekanntgaben folgen damit einem einheitlichen elektronischen Format, das an die unionsrechtlichen Vorgaben angelehnt ist. Diese Neuerung erhöht die Markttransparenz deutlich und erfordert eine Anpassung der internen Abläufe und der verwendeten Vergabeplattformen.

Im Unterschwellenbereich sind Auftragsvergaben ab einem Auftragswert von € 50.000,– netto nachträglich bekannt zu geben (§ 66 Abs 1 und § 237 Abs 1 BVergG). Diese Pflicht besteht bereits nach geltender Rechtslage und bleibt auch künftig auf den Bundesbereich beschränkt. Eine ursprünglich vorgesehene Ausdehnung der Bekanntgabepflicht auf den Vollziehungsbereich der Länder wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens nicht weiterverfolgt und ist in der beschlossenen Novelle nicht enthalten.

Nachhaltigkeit und strategische Beschaffung

Die BVergG-Novelle 2026 stärkt die Rolle der strategischen Beschaffung. Öffentliche Auftraggeber:innen sollen ökologische, soziale und innovative Aspekte verstärkt berücksichtigen. Die ursprünglich diskutierten starren Verpflichtungen wurden im Gesetzgebungsverfahren allerdings entschärft.

Statt fixer Quoten oder zwingender Kriterien setzt der Gesetzgeber auf vermehrte Berichtspflichten und Transparenz. Auftraggeber:innen müssen künftig stärker offenlegen, inwieweit Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Vergabepraxis einfließen. Damit bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum erhalten, zugleich steigt aber der Erwartungsdruck an eine nachvollziehbare Berücksichtigung dieser Ziele.

Rahmenvereinbarungen: neue Klarstellungen

Auch bei Rahmenvereinbarungen bringt die Novelle wichtige Klarstellungen. Diese werden ausdrücklich als Verträge qualifiziert, wodurch vor ihrem Abschluss eine Stillhaltefrist einzuhalten ist.

Zugleich wird festgelegt, dass Abrufe aus Rahmenvereinbarungen als eigene Zuschläge gelten und entsprechend zu begründen und bekannt zu machen sind. Für die Praxis bedeutet dies mehr formale Anforderungen bei der Durchführung von Abrufen, ohne dass jedoch für jeden Abruf eine eigene Stillhaltefrist vorgesehen ist.

Anpassungen im Rechtsschutz

Im vergaberechtlichen Rechtsschutz wird das Gebührenregime neu strukturiert. Anstelle pauschaler Gebühren tritt ein wertabhängiges, gestaffeltes System, das die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Vergabeverfahrens stärker berücksichtigt.

Darüber hinaus werden Informationspflichten ausgeweitet: Auftraggeber:innen müssen bereits in den Ausschreibungsunterlagen angeben, welche Vergabekontrollbehörde zuständig ist und welche Gebühren im Nachprüfungsverfahren anfallen können. Ziel ist mehr Transparenz und bessere Planbarkeit für Bieter:innen.

Fazit: Jetzt vorbereiten

Die wesentlichen Änderungen sind beschlossen, das Inkrafttreten steht unmittelbar bevor. Mit der nunmehr beschlossenen BVergG-Novelle 2026 liegt erstmals eine verbindliche und abschließende Fassung der Reform vor. Damit steht fest, welche Änderungen tatsächlich wirksam werden und welche im Gesetzgebungsverfahren verworfen wurden.

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