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BVergG-Novelle 2026: Was ändert sich für Bieter:innen und Unternehmen?

BVergG-Novelle 2026: Was ändert sich für Bieter:innen und Unternehmen?

Nach jahrelanger Vorbereitung steht eine umfassende Novelle des Bundesvergabegesetzes (BVergG) vor der Tür. Der Ministerialentwurf für das „Vergaberechtsgesetz 2026“ bringt einschneidende Änderungen, von dauerhaft erhöhten Schwellenwerten über verpflichtende Qualitätskriterien bis zu neuen Nachweisfristen und Rechtsschutzregeln. Dieser Überblick erklärt aus Sicht eines Vergabejuristen, was die Reform für Unternehmen bedeutet.

Höhere Schwellenwerte: Erleichterung mit Risiko für Wettbewerber

Eine der prominentesten Änderungen ist die dauerhafte Anhebung mehrerer Schwellenwerte im Unterschwellenbereich. Die bisher per Verordnung befristet erhöhten Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren sollen ins Dauerrecht überführt werden. Konkret würden z.B. Direktvergaben im Baubereich künftig bis zu € 200.000 möglich sein – ein großer Sprung vom bisherigen per Schwellenwerteverordnung geregelten Limit von € 100.000. Auch andere Verfahren wie das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung entfallen für Liefer- und Dienstleistungen als Voraussetzung für den Unterschwellenbereich, da die Direktvergabe nun bis € 143.000 möglich ist.

Das Ziel ist Bürokratieabbau: Höhere Schwellen bedeuten weniger formale Vergabeschritte, schnellere Verfahren und mehr Flexibilität für öffentliche Auftraggeber:innen. Aus Bieter:innensicht hat dies zwei Seiten. Einerseits sinkt der Aufwand für kleinere Aufträge, denn Unternehmen müssen seltener aufwändige Angebotsunterlagen für kleinere Projekte erstellen. Andererseits steigt das Transparenzrisiko: Mehr Aufträge können ohne öffentliche Ausschreibung vergeben werden, was potenziell die Chancen konkurrierender Unternehmen schmälert. Die Novelle versucht hier einen Ausgleich: Ab einem Auftragswert von € 50.000 ist bei Direktvergaben künftig mindestens der Versuch von drei Preisauskünften zu dokumentieren. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass selbst formlos vergebene Aufträge einen gewissen Wettbewerbscharakter behalten und nicht ausschließlich an einzelne Favorit:innen gehen. Für Bieter:innen, insbesondere KMU auf lokaler Ebene, können die gelockerten Wertgrenzen zwar zusätzliche direkte Auftragschancen bedeuten, doch gilt es wachsam zu bleiben: Weniger öffentliche Verfahren erfordern proaktives Marketing, um im Radar der Auftraggeber:innen zu bleiben.

Verpflichtende Qualitätskriterien und Nachhaltigkeit als neues Muss

Die Novelle legt starken Fokus auf strategische Beschaffung, dazu zählen ökologische, soziale, innovative sowie KMU-freundliche Aspekte. Künftig wird für viele Vergabeverfahren mindestens ein Qualitätskriterium verpflichtend vorgeschrieben, das über den reinen Preis hinausgeht. Das Bundesvergabegesetz 2018 kannte bereits Einschränkungen des Billigstbieterprinzips in bestimmten Fällen; nun aber wird generell klargestellt, dass Ausschreibungen ohne qualitätsbezogene Zuschlagskriterien nur ausnahmsweise zulässig sind. Vergeben Auftraggeber:innen einen Auftrag allein nach dem niedrigsten Preis, ohne z.B. Umweltkriterien zu berücksichtigen, ist dies künftig anfechtbar, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in der Leistungsbeschreibung nicht eindeutig und vollständig festgelegt wurde. Praktisch bedeutet das: “Preis allein” reicht nicht mehr, es muss ein Mehrwert-Kriterium einfließen, sei es Umweltfreundlichkeit, soziale Verantwortung, Innovationsgrad oder mittelstandsorientierte Kriterien. Auftraggeber:innen können frei wählen, welche qualitativen Aspekte zum Auftragsgegenstand passen, und diese entweder als Zuschlagskriterium oder als verbindliche Anforderung (etwa in den technischen Spezifikationen oder Vertragsbedingungen) festlegen. Für Bieter:innen heißt das, sie müssen vermehrt Nachweise und Konzepte zu solchen qualitativen Faktoren liefern, etwa Nachhaltigkeitskonzepte, Beschäftigung von Lehrlingen oder klimafreundliche Technologien. Unternehmen, die in Nachhaltigkeit und Qualität investieren, könnten dadurch Vorteile in Vergabeverfahren erlangen. Gleichzeitig steigt der Aufwand für alle Bieter:innen, sich mit diesen Aspekten auseinanderzusetzen und entsprechende Unternehmensmaßnahmen vorzuhalten.

Die strategische Neuausrichtung zeigt sich auch darin, dass Nachhaltigkeitsdaten in den neuen eForms-Meldungen verpflichtend anzugeben sein werden. Das heißt, bei Bekanntmachungen müssen Auftraggeber:innen angeben, ob und welche grünen, sozialen oder innovativen Kriterien im Verfahren eine Rolle spielen. So soll Beschaffung als Hebel für Klimaschutz und Innovation sichtbarer und messbarer werden. Zudem wird die Verpflichtung zur barrierefreien Beschaffung erweitert: Öffentliche Stellen müssen vermehrt darauf achten, dass beschaffte Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Diese sozialen und nachhaltigen Anforderungen eröffnen Unternehmen neue Chancen (etwa für Anbieter:innen umweltfreundlicher Produkte), erfordern aber auch Anpassungen: Bieter:innen sollten frühzeitig ihre Compliance und Zertifikate prüfen, um die neuen Kriterien erfüllen zu können.

Erleichterungen bei Eignungsnachweisen und Teilnahmefristen

Eine erfreuliche Änderung aus Bieter:innensicht betrifft die Eignungsprüfung und Nachweiserbringung. Bisher mussten Unternehmen faktisch schon beim Angebots- oder Teilnahmeschluss sämtliche Eignungsnachweise lückenlos besitzen, etwa aktuelle Strafregister-, Finanzamts- und GISA-Auszüge, sonst drohte der Ausschluss. Diese strenge Handhabung, die von Gerichten aus dem Gesetzeswortlaut abgeleitet worden war, wird durch die Novelle entschärft. Künftig gilt: Die Eignung muss spätestens zu bestimmten definierten Zeitpunkten vorliegen. Diese Zeitpunkte orientieren sich am Verfahrensablauf, etwa dem Ablauf einer von Auftraggeber:innen gesetzten Nachfrist zur Nachweiserbringung, dem Zugriff der Auftraggeber:innen auf ein zentrales Register (wie das Unternehmensregister) oder der Frist für eine Mängelbehebung. Mit anderen Worten: Unternehmen dürfen fehlende Nachweise nun auch nach Angebotsabgabe innerhalb einer Frist nachreichen, ohne sofort vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Die neue Regelung soll für alle Nachweise gelten, mit Ausnahme der Befugnis. Für diese gilt weiterhin das bisherige Regime.

Für die Praxis der Bieter:innen ist das eine erhebliche Erleichterung. Die vielzitierte “Eigenerklärung”, also die erste, formlose Bestätigung der Eignung, wird wieder aufgewertet, weil man sich nicht mehr gleichzeitig alle Belege in der Schublade bereithalten muss. Fehlerquellen und Zeitdruck für Bieter:innen reduzieren sich dadurch deutlich. Unternehmen können Ressourcen sparen, indem Nachweise bedarfsgerecht beschafft werden, sobald sie von Auftraggeber:innen tatsächlich nachgefordert werden. Wichtig bleibt, im Ernstfall rasch liefern zu können. Die verbesserte Rechtslage entbindet nicht davon, alle Anforderungen zu erfüllen, sondern gibt nur mehr Flexibilität beim Zeitpunkt des Nachweises.

Schärfere Ausschlussgründe und Selbstreinigung: Compliance im Vordergrund

Parallel zur Erleichterung bei formalen Nachweisen zieht der Gesetzgeber bei Ausschlussgründen und Compliance-Schritten die Zügel an. Die Liste der strafrechtlichen Verurteilungen, die zum verpflichtenden Ausschluss von Bieter:innen führen, wird erweitert und in den Vergabegesetzen harmonisiert. Außerdem muss ein Unternehmen nun ausgeschlossen werden, wenn Auftraggeber:innen von einer rechtskräftigen Entscheidung eines anderen EWR-Staates erfahren, die dieses Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließt. Mit dieser gegenseitigen Anerkennung von Vergabesperren in Europa wird verhindert, dass z.B. wegen Korruption in einem Nachbarland gesperrte Bieter:innen in Österreich noch zum Zug kommen.

Für Unternehmen besonders relevant ist die Weiterentwicklung der “Selbstreinigung”: Bieter:innen, die wegen Fehlverhaltens ausgeschlossen würden, können unter bestimmten Bedingungen ihre Zuverlässigkeit durch Reparaturmaßnahmen unter Beweis stellen. Hier präzisiert die Novelle die Anforderungen. Insbesondere bei laufenden Ermittlungen (noch nicht rechtskräftigen Verurteilungen) müssen Unternehmen nun aktiv mit den Behörden und den Auftraggeber:innen kooperieren, um den entstandenen Schaden aufzuklären und gutzumachen. Neu ist, dass ein Bieter, der (noch) nicht rechtskräftig verurteilt ist, nicht bereits Schadenswiedergutmachung leisten muss, um als „geläutert” zu gelten. Er muss aber beispielsweise interne Maßnahmen setzen, Compliance-Strukturen verbessern und umfassend bei der Aufklärung mitwirken. Ist die Verurteilung hingegen rechtskräftig, wird in der Regel eine tatsächliche Schadensbegleichung verlangt. Für Bieter:innen bedeutet das: Compliance-Management und vorbeugende Maßnahmen gewinnen an Bedeutung. Im Vergabeverfahren wird genauer hingeschaut, ob Anbieter:innen in der Vergangenheit negativ aufgefallen sind und was sie unternommen haben, um solche Vorfälle auszuschließen. Positiv zu vermerken ist, dass redliche Unternehmen dadurch besser vor unfairer Konkurrenz geschützt werden, denn die Regeln zielen klar darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen durch schwarze Schafe zu verhindern.

Mehr Transparenz durch Publikationspflichten und Informationsrechte

Auf nationaler Ebene wird eine bisherige Transparenzlücke geschlossen: Landesaufträge unter EU-Schwellenwerten mussten bislang oft nicht veröffentlicht werden, was zu Intransparenz im regionalen Bereich führte. Künftig gilt österreichweit eine einheitliche Bekanntgabeschwelle von € 50.000 Auftragswert. Überschreitet ein Zuschlag diesen Wert, muss er grundsätzlich publiziert werden. Dies betrifft nun ausdrücklich auch Aufträge im Vollzugsbereich der Länder und Gemeinden. Für Bieter:innen bedeutet dies mehr Markttransparenz und bessere Chancen, von vergebenen Aufträgen zu erfahren, etwa um bei späteren Folgeausschreibungen ins Spiel zu kommen oder Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Die neue Pflicht ist mit Zähnen versehen: Ein Verstoß kann eine Verwaltungsstrafe bis zu € 50.000 nach sich ziehen, was die Ernsthaftigkeit der Transparenzoffensive unterstreicht.

Überarbeiteter Rechtsschutz: Gebührenreform und mehr Rechtssicherheit

Schließlich reformiert die Novelle den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Die wohl spürbarste Änderung für Bieter ist die Vereinfachung des Gebührensystems für Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Statt der bisherigen komplexen Berechnung soll es nun Wertkategorien geben: Je nach Auftragswert wird eine Pauschalgebühr fällig, gestaffelt zwischen € 400 und € 50.000. Damit orientieren sich die Kosten nachvollziehbar am Projektvolumen. Wichtig für Bieter:innen: Der bislang enorm teure einstweilige Rechtsschutz wird deutlich erleichtert. Die einstweilige Verfügung, z.B. um einen Zuschlag aufzuschieben, kostet künftig pauschal € 100, unabhängig vom Auftragswert. Bisher waren hier 50 % der Hauptantragsgebühr fällig, was bei großen Aufträgen Zehntausende Euro bedeuten konnte. Die Senkung der Kosten soll Bieter:innen die Entscheidung erleichtern, im Zweifelsfall ihre Rechte gerichtlich zu verfolgen, ohne prohibitive Gebühren zu fürchten.

Flankierend zu den Gebühren wird die Informationspflicht der Auftraggeber:innen im Vergabeverfahren ausgebaut, damit Bieter:innen schon aus den Ausschreibungsunterlagen alle nötigen Angaben für einen effektiven Rechtsschutz entnehmen können. Zudem wird die Rechtslage bei Rahmenvereinbarungen präzisiert, was indirekt ebenfalls den Rechtsschutz stärkt. Die Novelle stellt klar, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung als Zuschlag zu werten ist, der einem einzelnen Vergabeverfahren zugeordnet ist. Daher gilt künftig auch hier eine Stillhaltefrist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung. Bieter:innen, die den Zuschlag für die Rahmenvereinbarung nicht erhalten, haben also die Möglichkeit, diesen gerichtlich anzufechten, bevor die Rahmenvereinbarung wirksam wird.

Fazit: Fairere Vergabeverfahren – aber auch neue Pflichten für Bieter

Aus Sicht der Unternehmen bringt die BVergG-Novelle 2026 eine Mischung aus Erleichterungen und neuen Herausforderungen. Positiv hervorzuheben sind die bieter:innenfreundlichen Anpassungen: Die Flexibilisierung der Eignungsnachweise reduziert formale Ausschlüsse und kommt besonders jungen oder kleinen Unternehmen zugute, die benötigte Dokumente nun zeitgerechter beibringen können. Auch die gestrafften und wertbezogenen Rechtsmittelverfahren dürften den Zugang zum Recht erleichtern, denn geringere und transparentere Gebühren senken die Hemmschwelle, unrechtmäßige Vergaben anzufechten. Zugleich erhöhen die erweiterten Veröffentlichungspflichten die Markttransparenz, was langfristig allen Anbieter:innen zugutekommt, da Vergabeverfahren nachvollziehbarer und offener werden.

Herausfordernd sind hingegen die neuen qualitativen Anforderungen. Die verpflichtende Berücksichtigung nachhaltiger oder sozialer Kriterien bedeutet für Bieter:innen mehr Aufwand in der Angebotsvorbereitung, vom Nachweis umweltfreundlicher Maßnahmen bis zur Anpassung von Unternehmensprozessen an geforderte Standards. Unternehmen, die hier bereits gut aufgestellt sind, werden profitieren; andere müssen investieren, um konkurrenzfähig zu bleiben. Die erhöhten Schwellenwerte beschleunigen zwar Verfahren, bergen aber das Risiko, dass gerade KMU seltener von öffentlichen Ausschreibungen erfahren, wenn mehr Aufträge im kleinen Rahmen vergeben werden. Zwar soll die Dokumentation von drei Angeboten ab € 50.000 Missbrauch vorbeugen, dennoch hängt künftig noch stärker vom Ermessen der Auftraggeber:innen ab, einen fairen Bieter:innenwettbewerb zu gewährleisten.

In Summe zielt die Novelle darauf ab, Vergabeverfahren moderner, strategischer und fairer zu gestalten, etwa durch mehr Qualitätswettbewerb statt Preiskampf und durch bessere Datenbasis für Entscheidungen. Für die Unternehmenspraxis bedeutet das einerseits neue Chancen (z.B. für nachhaltige Produkte oder innovative Lösungen) und andererseits Anpassungsbedarf (Compliance-Checks, Schulung im Umgang mit eForms und neuen Kriterien). Informierten Bieter:innen bieten die Änderungen aber durchaus Vorteile: Wer seine Hausaufgaben macht, kann von klareren Regeln, größerer Transparenz und dem politisch gewollten Fokus auf Nachhaltigkeit profitieren. Ob der Reformwurf in allen Punkten praxistauglich ist, wird die Begutachtung zeigen – jetzt ist der richtige Zeitpunkt für Unternehmen, ihre Erfahrungen einzubringen.

Begutachtungsverfahren: Stellungnahmen bis 7. November 2025

Der Entwurf des Vergaberechtsgesetzes 2026 befindet sich bis Anfang November im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren. Unternehmen und Verbände haben die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen Stellung zu nehmen und auf Praxisprobleme hinzuweisen. Stellungnahmen können online über die Parlamentswebsite eingebracht werden. Die Frist läuft aktuell bis 7. November 2025, 12:00 Uhr.

Links:

  • Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme
  • Parlament Österreich, Vergaberechtsgesetz 2026 (58/ME), Ministerialentwurf Gesetz
  • Vergaberechtsgesetz 2026, Begutachtungsentwurf & Erläuterungen
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