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Das Ende der Schwellenwerteverordnung?

Das Ende der Schwellenwerteverordnung?
 
 

Wir haben Dr. Matthias Öhler von Schramm Öhler Rechtsanwälte um eine kurze Einschätzung der Situation bezüglich der Schwellenwerte gebeten, denn die Schwellenwerteverordnung 2018 tritt mit Ende des Jahres außer Kraft. Was könnte das für die Vergabe kleinerer Aufträge bedeuten? Oder wird die Verordnung doch noch verlängert?

22.12.2022

Die Schwellenwerteverordnung 2018 tritt mit Ende des Jahres außer Kraft. Bisher wurde die befristete Verordnung, wenn oft auch kurzfristig, stets verlängert. Nach derzeitigem Informationsstand ist eine Verlängerung über dem 31.12.2022 hinaus aber nicht in Sicht.

Dies hätte einschneidende Folgen für die Vergabe kleinerer Aufträge:

  • Die Direktvergabe wäre nicht mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000, sondern nur mehr EUR 50.000 zulässig (in den Sektoren EUR 75.000).
  • Das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung für Bauaufträge wäre nicht mehr bis zu einem Auftragswert von EUR 1.000.000, sondern nur mehr EUR 300.000 zulässig.

Tipp: Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.12.2022 veröffentlicht werden, gelten noch die höheren Werte der Schwellenwerteverordnung. Sie können also – einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt – die niedrigen Schwellenwerte noch nutzen, wenn Sie bis Ende des Jahr eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an interessierte Unternehmen per E-Mail aussenden. Eine Pflicht zur Auftragserteilung besteht nicht. Ein kostenloses Musterformular für eine solche Angebotsaufforderung finden Sie hier.

Soweit die aktuelle Meldung des renommierten Vergaberechtsexperten Dr. Matthias Öhler von unserer Vergaberechts Partner-Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte.

Download: "Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Jahresende - Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023" (Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz; BMJ - StS VR - Stabsstelle für Vergaberecht vom 23.12.2022; PDF, 187 KB)

Link: Gesamte Rechtsvorschrift für Schwellenwerteverordnung


 
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