Am 1. September 2025 ist es so weit: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) tritt in Österreich in Kraft und markiert einen historischen Paradigmenwechsel in der Verwaltungstransparenz. Mit der Abschaffung des Amtsgeheimnisses wird ein verfassungsrechtlich verankertes, subjektives Recht auf Informationszugang eingeführt – für alle Bürger:innen. Was das konkret bedeutet, für wen das IFG relevant ist und welche Pflichten sich für öffentliche Stellen und privatwirtschaftliche Akteur:innen ergeben, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Mit dem IFG verabschiedet sich Österreich offiziell vom jahrzehntelang geltenden Amtsgeheimnis (§ 20 Abs. 3 B-VG). An dessen Stelle tritt ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen – verankert im neuen Artikel 22a der Bundesverfassung. Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung, Gerichte, der Rechnungshof und ausgegliederte Rechtsträger sind künftig verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv und barrierefrei online zu veröffentlichen.
Das IFG unterscheidet zwischen staatlichen und privaten Informationspflichtigen:
Diese müssen auf Antrag Informationen bereitstellen, staatliche Stellen auch proaktiv. Besonders hervorzuheben ist die Pflicht zur Offenlegung von Verträgen ab einem Wert von 100.000 Euro.
Anfragen nach dem IFG können von jeder Person gestellt werden – unter gewissen Voraussetzungen auch anonym. Immer zu beachten ist, dass es sich um fertige Informationen handelt. Reines Wissen oder Wahrnehmungen, für deren Beantwortung erst eine Aufarbeitung oder Analyse erforderlich wäre, fallen nicht darunter.
Verfügbare Informationen sind beispielsweise:
Die Informationen müssen „in einer für jedermann zugänglichen Weise“ veröffentlicht oder auf Antrag bereitgestellt werden – bevorzugt digital und barrierefrei. Zur technischen Umsetzung ist insbesondere die Plattform data.gv.at vorgesehen, über die auch Metadaten wie Titel, Kategorie, Sprache, Nutzungsrechte und Veröffentlichungszeitraum einzutragen sind.
Wie bei jedem Recht gelten auch beim IFG Schranken. Keine Auskunft muss unter anderem gegeben werden, wenn:
Öffentliche Stellen stehen künftig in der Pflicht, eine Vielzahl von Informationen transparent zu machen – proaktiv oder auf Anfrage. Das umfasst insbesondere Verwaltungsakte, Gutachten, Verträge und sonstige Unterlagen von allgemeinem Interesse. Auftraggeber:innen sollten daher frühzeitig interne Prozesse zur Informationsbereitstellung anpassen, Rollen und Zuständigkeiten definieren und sicherstellen, dass datenschutz- und vergaberechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Dokumentation und Archivierung werden in Zukunft noch wichtiger.
Auch Unternehmen, die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätig sind, sollten sich mit den neuen Transparenzregeln vertraut machen. Zwar schützt das IFG sensible Inhalte wie Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten ausdrücklich – dennoch können bestimmte Informationen über die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen öffentlich werden, etwa im Zuge der Veröffentlichungspflicht für Verträge ab 100.000 Euro. Auftragnehmer:innen sind daher gut beraten, bei künftigen Vertragsverhandlungen auch die Aspekte der Informationsfreiheit mitzudenken und bei Bedarf juristisch zu klären, welche Daten veröffentlicht werden dürfen und welche nicht.
Fazit: Das IFG ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer offenen Verwaltung und aktiven Bürgerbeteiligung. Öffentliche und private Akteur:innen sind gleichermaßen gefordert, sich auf mehr Transparenz einzustellen – mit Augenmaß, Sorgfalt und Weitblick.
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