Eigenerklärung: Nachweise sind parat zu halten
Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps
bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte
Bieter müssen über sämtliche Eignungsnachweise, deren Vorliegen sie vorerst mit einer Eigenerklärung bestätigen, bereits bei Abgabe der Eigenerklärung verfügen.
Ein Bieter bestätigte mit Abgabe einer Eigenerklärung nach § 70 Abs 2 BVergG seine Eignung. Im Zuge der Angebotsprüfung wurde er vom Auftraggeber aufgefordert, die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise nachzureichen. Dieser Aufforderung leistete der Bieter Folge, wobei sämtliche Nachweise nach dem relevanten Zeitpunkt für das Vorliegen der Eignung nach § 69 BVergG datierten. Daraufhin schied der Auftraggeber das Angebot dieses Bieters mit der Begründung aus, dass die Eignung zum relevanten Zeitpunkt nicht nachgewiesen wurde.
Der Bieter beantragte daraufhin die Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wies den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass „sämtliche Eignungsnachweise auch bei Abgabe einer Eigenerklärung parat zu halten sind, woraus sich wiederum ergibt, dass jeder Bieter über Eignungsnachweise, die er behauptet zu haben, bereits bei Abgabe der Eigenerklärung verfügen muss.“
Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 8.1.2014, LVwG 44.7-351/2014-13 (Entscheidung noch nicht veröffentlicht)
Praxistipp: Geben Bieter eine Eigenerklärung ab, ist darauf zu achten, dass die Eignungsnachweise schon vor der Abgabe der Erklärung dem Bieter vorliegen (er über sie verfügt) und gegebenenfalls im ANKÖ hinterlegt sind. Denn auch bei einem Verweis auf im ANKÖ hinterlegte Eignungsnachweise haben Bieter auf die Aktualität der hinterlegten Nachweise zu achten. Sind die in der ANKÖ Liste geeigneter Unternehmen® (LgU) hinterlegten Nachweise aktuell im Sinn der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen, kann ein Ausscheiden vermieden werden.
Autor: Andreas Gföhler