Im Streit um einen Auftrag zur Reinigung und Wartung von Lüftungsanlagen hat der Verwaltungsgerichtshof nun eine Entscheidung gefällt: Der Auszug aus dem Steuerkonto kann nicht mit einer Rückstandsbescheinigung gleichgesetzt werden.
Seit rund zwei Jahren beschäftige eine Auftragsvergabe die heimischen Gerichte. Bei der Ausschreibung für einen Dienstleistungsauftrag war ein Unternehmen nicht zum Zug gekommen und hat daraufhin einen Nachprüfungsantrag eingebracht. Der Auftraggeber hat den Zuschlag zwar zuerst widerrufen, das Angebot des Unternehmens aber ausgeschieden: Die Nachweise waren nach Angebotsöffnung datiert und ebenfalls habe es keine gültige Rückstandsbescheinigung gegeben. Das Unternehmen hat lediglich den Auszug aus dem Steuerkonto zur Verfügung gestellt.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Entscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärte, hat nun der Verwaltungsgerichtshof den Fall aufgenommen. Das Resultat: Die Rückstandsbescheinigung ist als amtliche Bestätigung zur beruflichen Zuverlässigkeit nicht mit einer Selbstauskunft des Steuerkontos gleichzusetzen. Vor allem nicht dann, wenn dieses Bestätigung explizit in den Ausschreibungsunterlagen gefordert wird.
„Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an die bestandfesten Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gebunden und hat hinsichtlich aller Bieter den gleichen Maßstab zugrunde zu legen“, erklärt Mag. Hubert Reisner, Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem Artikel. In der betreffenden Ausschreibung hieß es explizit: Es sei unter anderem „eine letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes (max. 3 Monate alt)“ zu erbringen. Das bedeutet eine Ausnahme gibt es nur für ausländische Bieter, die über keine österreichische Rückstandsbescheinigung verfügen können.
Für Unternehmen einfach und effizient erfolgt das Vorlegen einer aktuellen Rückstandsbescheinigung mithilfe der Liste geeigneter Unternehmen (LgU), sagt Mag. Valerie Kramer, ANKÖ Teamleiterin: „Alle zwei Monate wird eine aktuelle Bescheinigung vom Finanzamt den Eignungsnachweisen hinzugefügt.“ Voraussetzung ist die Genehmigung des Unternehmens zum Zugriff auf Informationen des Finanzamts. Unternehmen können diesen Zugang selbst in FinanzOnline freischalten (eine Anleitung finden Sie hier).
Mit der Sammlung der Eignungsnachweise in der LgU ist zudem ein weiteres Problem gelöst. Mittels Knopfdruck lässt sich die Datenlage zu einem früheren Zeitpunkt abrufen: „Damit kann der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin bequem die Eignung des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt prüfen“, sagt Mag. Kramer. Zu beachten gilt allerdings hier auch der § 70 des derzeit noch gültigen Bundesvergabegesetzes: Wird die Eignung über ein Verzeichnis nachgewiesen, dann kommt der herkömmliche Auftrag zur Mängelbehebung zur Anwendung, eine zusätzliche Behebung ist dann nicht vorgesehen. Daher ist es ratsam, die Aktualität der Daten zu überprüfen.
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