EuGH-Urteil: Kein Gleichbehandlungsanspruch für Drittstaaten im Vergabeverfahren

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) informiert in einem aktuellen Rundschreiben über ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das zentrale Fragen des Vergaberechts klärt: Dürfen Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationalen Abkommen mit der EU geschlossen haben, gleiche Rechte wie EU-Unternehmen beanspruchen? Das Rundschreiben erläutert die rechtlichen Grundlagen, die praktische Bedeutung für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber:innen und die Handlungsoptionen im Rahmen der EU-Vergaberichtlinien.
Hintergrund des Verfahrens
Das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2024 (Rechtssache C-652/22, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret) hat eine zentrale Frage des Vergaberechts geklärt: Dürfen Unternehmen aus Drittstaaten, die keine internationalen Abkommen mit der EU unterzeichnet haben, gleiche Rechte wie EU-Unternehmen beanspruchen? Der Fall begann mit einem kroatischen Vergabeverfahren, bei dem ein türkisches Unternehmen gegen eine Zuschlagsentscheidung klagte. Es berief sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in den EU-Vergaberichtlinien verankert ist.
Nach intensiver Prüfung entschied der EuGH, dass solche Drittstaaten-Unternehmen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung haben und sich nicht auf die EU-Vergaberichtlinien berufen können, sofern kein einschlägiges Abkommen mit der Union besteht.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Kein Recht auf Gleichbehandlung
Wirtschaftsteilnehmer:innen aus Drittstaaten, die keine internationalen Vereinbarungen wie das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) unterzeichnet haben, können sich nicht auf die Gleichbehandlungsgrundsätze der EU-Vergaberichtlinien berufen. Auch wenn sie ausnahmsweise zu einem Verfahren zugelassen werden, bleibt der rechtliche Schutz auf nationaler Ebene beschränkt.
Ausschließliche Zuständigkeit der EU
Der EuGH stellte klar, dass nur die EU das Recht hat, den Marktzugang für Drittstaaten im Bereich öffentlicher Aufträge zu regeln. Nationale Regelungen, die Drittstaaten-Unternehmen gleiche Rechte gewähren, sind unzulässig. Dies unterstreicht die zentrale Rolle der EU bei der Gestaltung des Handels mit Drittstaaten.
Handlungsfreiheit der Auftraggeber:innen
Öffentliche Auftraggeber:innen können frei entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie Unternehmen aus Drittstaaten zulassen. Es steht ihnen auch offen, Angebote solcher Unternehmen anders zu bewerten oder sie ohne Angabe von Gründen auszuschließen.
Praktische Auswirkungen und Empfehlungen
Für öffentliche Auftraggeber
- Klare Ausschreibungsunterlagen: Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich Regelungen für die Zulassung und Bewertung von Drittstaaten-Unternehmen enthalten sein.
- Prüfung mit Access2Market: Das Online-Tool der EU-Kommission hilft, die Berechtigung von Unternehmen aus Drittstaaten für spezifische Vergabeverfahren zu prüfen.
- Verteidigungs- und Sicherheitsbereich: Auftragsvergaben in diesen sensiblen Sektoren unterliegen typischerweise nicht den unionsrechtlichen Marktzugangsregelungen, was bedeutet, dass Teilnehmer:innen aus Drittstaaten grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zu diesen Verfahren haben.
Für Unternehmen
- Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich vor der Teilnahme an EU-Vergabeverfahren über ihre rechtliche Position informieren. Ohne ein entsprechendes Abkommen mit der EU sind ihre Erfolgsaussichten im Streitfall begrenzt.
- EU-Unternehmen profitieren von einem gestärkten Schutz vor unfairem Wettbewerb durch Drittstaaten.
Fazit
Das Urteil des EuGH bietet Orientierung im Umgang mit Unternehmen aus Drittstaaten und stärkt die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen. Für öffentliche Auftraggeber:innen bedeutet dies mehr Sicherheit bei der Ausgestaltung von Vergabeverfahren und gleichzeitig Flexibilität, wie sie mit Teilnehmer:innen aus Drittstaaten umgehen möchten. Indem die Vergabepraxis klar an internationalen Abkommen ausgerichtet wird, profitieren EU-Unternehmen von einem fairen Wettbewerb.
Die Bundesministerien und die Länder werden ersucht, ihre nachgeordneten Dienststellen sowie die ihrem Wirkungsbereich zugeordneten Auftraggeber:innen über die Inhalte dieses Urteils zu informieren, um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung zu gewährleisten.
Interessierte finden weiterführende Details und konkrete Handlungsempfehlungen im vollständigen Rundschreiben, das hier heruntergeladen werden kann.
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