Wenn man aber weiß, dass es sich dabei um die Warenkauf-Richtlinie (WKRL) und Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) der EU handelt, welche 2019 verabschiedet und mit 1. Jänner 2022 durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) in Österreich umgesetzt wurden, erklärt sich der Buchstabensalat.
Die Highlights befinden sich in
- Art 1 (VGG – Verbraucher-Gewährleistungs-Gesetz),
- Art 2 sowie Art 3 (Anpassungen des ABGB und KSchG) und
- Art 4 (Formalfunktion und unionsrechtlicher Hinweis).
Fest steht, dass es somit kein einheitliches Gewährleistungsrecht mehr gibt und ein verändertes Regelungskonzept vorliegt. Aufgrund des umfangreichen Regelungsgegenstandes und der Aufblähung des Stoffes, ist es nahezu unmöglich, dies alles in einem Gesetz abzubilden.
Vielmehr gibt es ab jetzt zwei Rechtsgrundlagen für das Gewährleistungsrecht: das VGG und das ABGB. Während das ABGB die allgemeinen Regelungen der Gewährleistung enthält, kann das VGG als lex specialis in gewissen Fällen herangezogen werden.
VGG – ein aufgeblasenes Regelwerk?
Das VGG ist bei einem Kauf von Waren bzw. Bereitstellung von digitalen Leistungen anzuwenden, sofern nicht ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen bzw. zwei Verbraucher:innen vorliegt. Es sei darauf verwiesen, dass der Abs 2 des § 1 VGG, welcher diese Ausnahmen regelt, sehr umfangreich gestaltet wurde.
Ferner steht fest, dass das VGG generell sehr ausführlich gefasst ist und auch sprachlich seinen Raum einnimmt.
Interessant und zu begrüßen ist der Ansatz, dass auch die Hingabe von personenbezogenen Daten als Kauf angesehen werden kann. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Daten tatsächlich eine handelbare Ware in einer digitalen Welt darstellen und dem Umstand Rechnung getragen, dass dies ein Geschäftsfeld mit immensem Wachstumspotenzial darstellt.
Dies steht auch im Einklang mit dem Aufschwung des Datenschutzes seit der DSGVO, welche seit Mai 2018 für einen bewussteren Umgang für (zumindest) personenbezogenen Daten sorgt. Die Früchte dieser Sensibilisierung finden sich auch in den §§ 20 ff VGG, welche als Sonderbestimmungen festhalten, dass eine Preisminderung bei der Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten (anstelle eines Entgelts) nicht als Gewährleistungsbehelf geltend gemacht werden kann.
Verkompliziert wird hingegen der Mangelbegriff im VGG. So muss das Vorliegen eines Mangels sowohl anhand objektiver (§ 6 VGG) als auch subjektiver Konformitätskriterien (§ 5 VGG) geprüft werden.
Auch die Gewährleistungsfrist gestaltet sich im VGG diffiziler. Vor allem im Bereich der digitalen Leistungen hat die Ware während der gesamten Zeit der Bereitstellung der Dienstleistungen mängelfrei zu sein, wobei sich hier ein Blick in den § 19 Abs 3 und Abs 4 lohnt.
Bei Kaufwaren mit digitalen Elementen kann von einem Dualismus gesprochen werden:
- Für die Ware selbst gilt das allg. Gewährleistungsrecht des ABGB, sofern es nicht sowieso in das VGG fällt.
- Für die digitalen Elemente gelten jedenfalls die Sonderbestimmungen des VGGs.
Um die neue Regelungskonzeption zur gelebten Praxis zu machen, kann eine abweichende Vereinbarung nicht generell in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen werden. Vielmehr braucht es hierfür eine eigene Zusatzvereinbarung, in der die gesonderte und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum Ausdruck kommt. Ein Ausschließen der neuen Regelungskonzeption wird dadurch eindeutig erschwert.
Tipp
Im Onlinehandel lässt sich dies einfach und unkompliziert durch eine eigenständige Checkbox lösen (sofern man im Programmieren bewandert ist oder eine:n IT-Dienstleister:in seines Vertrauens bei der Hand hat).
Im herkömmlichen Handel gestaltet sich die Umsetzung schwierig und vermutlich bürokratisch; besonders für Großhändler:innen bzw. Händler:innen mit vielen verschiedenen Produkten.
Klar statuiert hingegen wird, dass bei Geltendmachung der Gewährleistung für das Austauschen bzw. Ausbauen die Übergeberin bzw. der Übergeber aufzukommen hat. Außerdem ist auch eine außergerichtliche Geltendmachung der Gewährleistung möglich.
Zu guter Letzt sei auf allfällige sprachlichen Neuerungen hingewiesen. Oft ist es ein Stich für jedes Jurist:innenenherz, wenn ein alteinstudierter Begriff (aus heiterem Himmel) abgeändert wird und ein neues sprachliches Gewand erhält. So heißt die „Wandlung“ nunmehr „Vertragsauflösung“.
Auch die §§ 932 und 933 ABGB erhalten eine neue Formulierung und sind gemäß den Regelungen des angepassten § 1503 ABGB auf nach dem 31. Dezember 2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Mit ihnen wurde auch der § 933b ABGB revidiert, welcher den Händlerregress und den Aufwandersatz des Übergebers regelt.
Umfassende Aktualisierungspflicht
Pflichten, insbesondere umfassende Aktualisierungspflichten wie im § 7 VGG, können im Arbeitsalltag von Händler:innen zweifellos für Unmut sorgen. Hier wird nunmehr festgelegt, dass eine solche bei Waren mit digitalen Elementen bzw. digitalen Leistungen vorherrscht. Davon sind zumindest jene Updates umfasst, welche notwendig sind, damit die Waren bzw. digitalen Leistungen weiterhin dem Vertrag entsprechen; inklusive Sicherheitsupdates und kostenfrei – versteht sich.
Damit wird – meiner Meinung nach – eine nachträgliche Leistungspflicht der Händlerin bzw. des Händlers konstatiert, da diese bzw. dieser im Nachhinein ergänzende Leistungen zu liefern hat; für abweichende Regelungen ist wiederum eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Besonders gravierend ist diese Klausel deshalb, weil die Aktualisierungspflicht auch im B2B-Bereich, also zwischen zwei Unternehmen, Anwendung findet. Ein Abbedingen soll hier aber in den AGB, im Vertrag oder formlos konkludent möglich sein.
Es muss wohl nicht extra auf das Problem der Abgrenzung zwischen Updates, welche aufgrund des VGGs geschuldet sind, und Updates, welche zur Verbesserung des Services dienen, hingewiesen werden. Fest steht für mich, dass Services, welche von der Aktualität ihrer Dienste bzw. Produkte leben, schneller in den Anwendungsbereich des § 7 VGG fallen als einmalig zu erbringende Dienstleistungen.
Weitere Unsicherheiten
Besonders interessant und unsicher wird es bei Leistungen und Waren, bei welchen die Abgrenzung zwischen Ware und digitalen Leistungen schwammig verläuft. Dies etwa bei digitalen Lernplattformen, welche zum Informationsaustausch genutzt werden. Folgt man der Überlegung, dass die digitale Form rein für die Übermittlung von sonst analogen Leistungen dient, fällt dies nicht unter das VGG gem. § 1 Abs 1 Z 2 VGG.
Da sich die Gewährleistungsfrist bzw. Haltbarkeit eines Produkte an einer allgemeinen Erwartungsfrist orientiert, ist eine enorme Rechtsunsicherheit nicht nur anzunehmen, sondern aus meiner Sicht sogar garantiert. Selbst wenn man annimmt, dass die zu erwartende Haltbarkeit aller vertriebenen Produkte bekannt ist, so müsste eine Händerlin bzw. ein Händler mit 10 verschiedenen Produkten 10 verschiedene Gewährleistungsfristen einhalten, was mitunter sicherlich auch steuerliche, bilanzielle und weitere ressourcentechnische Auswirkungen mit sich führen würde.
Ausblick
Dass das GRUG primär den Onlinehandel im Visier hat, ist nicht von der Hand zu weisen. Vermutlich wurde aus sicherlich profunden Überlegungen die angedachte Regelungskonzeption auf den stationären Handel ausgeweitet, ohne die marginalen, aber gebotenen Unterschiede in Detailfragen mitzuberücksichtigen.
Um Mut zu machen: Die Regelungen des GRUG und ihre (möglichen) weitreichenden bürokratischen Auswirkungen finden „nur“ auf Verträge, welche nach dem 31. Dezember 2021 abgeschlossen wurden bzw. werden, Anwendung.
Gewährleistung muss also seit diesem Stichtag neu gedacht werden. Ob die neue Gewährleistungs-Regelung auch besser gedacht ist, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass die Abgrenzungsfragen zwischen VGG, ABGB und KSchG vielzählig sein werden und man mit Spannung auf die Klarstellung der gerichtlichen Urteile warten wird müssen, um zu sehen, welche Auslegungen vertretbar sein werden.