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Alles über die Leistungsbeschreibung in öffentlichen Ausschreibungen

Geschrieben von Peter Schurr | 09.07.2024 12:35:38

Was ist das deklarierte Ziel von Leistungsbeschreibungen? Inwiefern spielen Leistungsverzeichnisse dabei eine Rolle? Wie unterscheiden sich funktionale von konstruktiven Leistungsbeschreibungen? Alle Antworten hierzu finden Sie in diesem Artikel. 

Was ist eine Leistungsbeschreibung und welche Bedeutung hat sie?

Die Leistungsbeschreibung dient der näheren Umschreibung des Ausschreibungsgegenstandes. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung sind klare, eindeutige und präzise Vorgaben an die Bieter:innen aufzustellen. Deklariertes Ziel ist dabei insbesondere, dass Auftraggeber:innen vergleichbare Angebote erhalten.

In diesem Sinne hält das Bundesvergabegesetz 2018 („BVergG“) fest, dass in der Beschreibung der Leistung und der Aufgabenstellung alle Umstände anzuführen sind (wie z.B. örtliche oder zeitliche Umstände oder besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Prototypisch erfolgt die Leistungsbeschreibung im Rahmen von Leistungsverzeichnissen. Abseits dessen lässt das BVergG aber auch etwas mehr Spielräume zu.

Funktionale vs. konstruktive Leistungsbeschreibung

Das BVergG kennt zwei mögliche Arten der Leistungsbeschreibung und definiert dabei auch die rechtlichen Anforderungen an diese:

Konstruktive Leistungsbeschreibung

Die Leistungen sind dabei so eindeutig, vollständig und neutral (meist unter Verwendung von Leistungsverzeichnissen) zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

Funktionale Leistungsbeschreibung

Die Leistungen haben hierbei insbesondere durch technische Spezifikationen als Leistungsziel so hinreichend genau und neutral beschrieben zu werden, dass für Bieter:innen alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind.

Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht soweit erkennbar sein, dass die Vergleichbarkeit der Angebote im Hinblick auf die von öffentlichen Auftraggeber:innen vorgegebenen Leistungs- oder Funktionsanforderungen gewährleistet ist.

Leistungs- und Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den Bieter:innen eine klare Vorstellung über den Auftragsgegenstand vermitteln und Auftraggeber:innen die Vergabe des Auftrages ermöglichen.

Wie auch die konstruktive Leistungsbeschreibung hat auch die funktionale Leistungsbeschreibung technische Spezifikationen zu enthalten und es ist erforderlichenfalls ebenso durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen. Im Falle der funktionalen Leistungsbeschreibung stellt das BVergG besondere Anforderungen an die Angebote, die durch die Bieter:innen jedenfalls einzuhalten sind.

Rechtliche Anforderungen an Leistungsverzeichnisse

Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind umfangreiche Leistungen typischerweise in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen.

Bei der Gliederung des Leistungsverzeichnisses im Rahmen einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist darauf zu achten, ob es sich um Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art und Preisbildung handelt. Außerdem ist festzulegen, inwieweit die Preise aufzugliedern sind (z.B. Lohn, Lieferung, Montage oder Sonstiges). Die unter einer Ordnungszahl (z.B. Position) angeführten Leistungen sind dabei so genau wie möglich mengenmäßig anzugeben.

Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.

Bei alledem gilt der Grundsatz der produktneutralen Leistungsbeschreibung. Das daraus resultierende Verbot der Nennung von Leitprodukten wird zweifach durchbrochen: Eine produktspezifische Ausschreibung ist dann zulässig, wenn 

  • dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, oder 
  • der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein beschrieben werden kann. In diesem Fall muss das Leitprodukt aber mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen und die Kriterien der Gleichwertigkeit genannt werden.

Praxistipps: Häufige Fehler bei der Leistungsbeschreibung und wie man sie vermeidet

  1. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung ist nur dann sinnvoll wählbar, wenn die Auftraggeber:innen genaue Kenntnis über Inhalt und Umfang der Leistung haben.
  2. Bei der funktionalen Leistungsbeschreibung gibt es spezifische Anforderungen an die Angebote, welche auch in den Ausschreibungsunterlagen abgebildet werden sollten.
  3. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung darf es zu keiner Überwälzung von unkalkulierbaren Risiken auf Bieter:innen kommen. Die Leistungsbeschreibung ist daher so präzise, klar, eindeutig und umfassend wie möglich vorzunehmen.
  4. Produktspezifische Ausschreibungen sind in der Regel nicht zulässig. Sollen sie doch vorgenommen werden, dann sind die diesbezüglich engen Grenzen des BVergG zu beachten.