In den letzten Wochen hat die mögliche Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung für etwas Unruhe in der Vergaberechtsszene gesorgt. Das Justizministerium hat die Verordnung, die am 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, vorerst nicht verlängert.
Allerdings hat das Justizministerium nun Klarheit geschaffen und verkündet, eine Nachfolgeregelung, die Schwellenwerteverordnung 2023, „möglichst zeitnah“ erlassen zu wollen. Diese soll bis zum 30. Juni 2023 befristet sein. Während dieser Zeit sollen sowohl die Vor- und Nachteile einer Verlängerung der Schwellenwerteverordnung abgewogen werden als auch Auftraggebern genügend Zeit gegeben werden, sich auf eine mögliche Nichtverlängerung vorzubereiten.
In der Zwischenzeit gelten seit 1. Januar 2023 die geringeren Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes. Dies bedeutet, dass für Direktvergaben der Höchstbetrag auf 50.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 75.000 Euro für Sektorenauftraggeber reduziert wird. Auch bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gibt es Änderungen: Bauaufträge dürfen dann nur noch bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro vergeben werden und Liefer- und Dienstleistungsaufträge nur noch bis zu einem Auftragswert von 80.000 Euro. Bisher konnten im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieser Höchstbetrag auf 80.000 Euro reduziert.
Hier die neuen Werte in der Übersicht:
Verfahren |
Schwellenwert |
|
Direktvergabe |
Öffentliche Auftraggeber:innen |
50.000 Euro |
Sektorenauftraggeber:innen |
75.000 Euro |
|
Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Bauaufträge |
300.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
80.000 Euro |
|
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
80.000 Euro |
Weitere Details entnehmen Sie dem Rundschreiben des BMJ.
Download: "Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Jahresende - Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023" (Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz; BMJ - StS VR - Stabsstelle für Vergaberecht vom 23.12.2022; PDF, 187 KB).