Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bringt Klarheit: Veraltete Strafregisterbescheinigungen führen nicht automatisch zum Ausschluss, sondern sie können unter bestimmten Voraussetzungen nachgereicht werden. Das stärkt den praktischen Umgang mit der ANKÖ – Liste geeigneter Unternehmen® (LgU) und sorgt für mehr Flexibilität ohne Abstriche bei der Rechtssicherheit.
Ein jüngst vom Verwaltungsgerichtshof entschiedener Fall zeigt exemplarisch, wie relevant die Frage nach der Aktualität von Eignungsnachweisen in der Praxis ist. In einem zweistufigen Vergabeverfahren verwies ein Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag auf in der LgU® hinterlegte Strafregisterbescheinigungen. Diese waren zwar inhaltlich korrekt, jedoch älter als die in der Ausschreibung geforderte Frist von drei Monaten.
Die Auftraggeberin wertete dies als unbehebbaren Mangel und schloss das Unternehmen vom Verfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht nun ausdrücklich. Damit liegt erstmals höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer Frage vor, die in der Vergabepraxis regelmäßig für Unsicherheit sorgt.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein in der Praxis verbreiteter Grundsatz: Strafregisterbescheinigungen müssen grundsätzlich aktuell sein. Häufig wird, wie auch im konkreten Fall, eine maximale Gültigkeit von drei Monaten verlangt. Der Verwaltungsgerichtshof stellt jedoch klar: Sind die im ANKÖ hinterlegten Nachweise zwar veraltet, liegt dadurch zunächst lediglich ein Mangel, aber kein zwingender Ausschlussgrund vor. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser Mangel behebbar ist. Und genau hier setzt die praxisfreundliche Linie der Entscheidung an.
Nach Ansicht des Gerichts ist ein solcher Mangel jedenfalls dann behebbar, wenn die Ausschreibungsunterlagen keine zwingende Vorlage bereits mit dem Teilnahmeantrag verlangen. In diesem Fall sind Auftraggeber:innen verpflichtet, eine Mängelbehebung zu ermöglichen.
Das bedeutet konkret: Unternehmen dürfen aktuelle Strafregisterbescheinigungen auch nach Ablauf der Teilnahmefrist nachreichen. Diese Klarstellung ist von erheblicher Bedeutung. Denn sie rückt das Vergabeverfahren weg von einem formalistischen „Alles-oder-nichts“-Ansatz hin zu einer sachgerechten Prüfung der tatsächlichen Eignung.
Besonders bemerkenswert ist ein weiterer Aspekt der Entscheidung: Der Verwaltungsgerichtshof akzeptiert ausdrücklich die Kombination mehrerer Strafregisterbescheinigungen zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit. Im konkreten Fall lagen zwei Bescheinigungen vor, eine ältere aus der LgU® und eine später nachgereichte. Gemeinsam betrachtet waren diese ausreichend, um die Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Stichtag nachzuweisen.
Damit bestätigt das Höchstgericht eine sogenannte „Rückschlusslogik“. Wenn zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten keine relevanten Verurteilungen vorliegen, kann daraus auch für den dazwischenliegenden Zeitraum auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geschlossen werden. Für die Praxis bedeutet das einen deutlichen Zugewinn an Flexibilität, ohne die materiellen Anforderungen an die Eignung zu relativieren.
Ein häufiges Argument gegen die Nachforderung von Unterlagen ist die Sorge vor einer unzulässigen Verbesserung der Wettbewerbsposition. Auch diesem Einwand erteilt der Verwaltungsgerichtshof eine klare Absage. Die Nachreichung aktueller Strafregisterbescheinigungen verschafft dem betroffenen Unternehmen keinen Vorteil bei der Erstellung des Teilnahmeantrags. Sie dient lediglich der Vervollständigung eines bereits vorhandenen Nachweises. Damit liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch ein unbehebbarer Mangel vor.
Für Nutzer:innen der Liste geeigneter Unternehmen® ist diese Entscheidung besonders positiv zu bewerten. Zwar bestätigt der Verwaltungsgerichtshof, dass ein bloßer Verweis auf hinterlegte Dokumente nicht automatisch die geforderte Aktualität ersetzt. Gleichzeitig stellt er aber klar, dass veraltete Nachweise in der LgU® nicht automatisch zum Ausscheiden führen.
Im Gegenteil, denn die Möglichkeit der Nachreichung und die Zulässigkeit einer Gesamtbetrachtung mehrerer Nachweise stärken gerade den praktischen Nutzen der LgU®. Unternehmen können weiterhin effizient mit hinterlegten Dokumenten arbeiten und müssen nicht befürchten, wegen formaler Aktualitätsfragen sofort ausgeschlossen zu werden. Die Entscheidung unterstreicht damit auch den Mehrwert eines laufend gepflegten Unternehmensprofils mit jederzeit abrufbaren Nachweisen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bringt eine willkommene Klarstellung und Flexibilisierung: Die Eignungsprüfung darf nicht an rein formalen Kriterien scheitern, wenn die materielle Zuverlässigkeit eines Unternehmens nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.
Auch das BVergG folgt in der Novelle 2026 dieser Interpretation und flexibilisiert den Zeitpunkt der Eignungsprüfung. Wir haben in den Artikeln “BVergG-Novelle 2026: Das neue Regelwerk für Auftraggeber:innen” und “BVergG-Novelle 2026: Was ändert sich für Bieter:innen und Unternehmen?” darüber berichtet.
Für Auftraggeber:innen bedeutet dies, dass sie Mängelbehebungen sorgfältig prüfen und ermöglichen müssen. Für Unternehmen eröffnet sich zugleich ein größerer Handlungsspielraum, insbesondere bei der Nutzung von Eignungsnachweisdatenbanken. Insgesamt wird ein praxisnaher, verhältnismäßiger Zugang im Vergaberecht gestärkt. Und es wird bestätigt, dass Qualität und Aussagekraft von Nachweisen im Vordergrund stehen und nicht deren starres Ausstellungsdatum.
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