Neu: EU-weite einheitliche Eigenerklärung

Vergaberechtliche Judikatur und Praxistipps
bearbeitet von Schramm Öhler Rechtsanwälte (Juni 2015)
Durch die Einführung eines europaweit einheitlichen Standardformulars soll der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer gesenkt werden.
Durch eine Eigenerklärung bestätigt der Bewerber bzw Bieter, dass er die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungskriterien erfüllt, wodurch die tatsächliche Vorlage dieser Nachweise unterbleiben kann. Gestützt auf die neue Vergaberichtlinie (2014/24/EU) möchte die Europäische Kommission EU-weit die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (im folgenden „EEE“) einführen. Die nationalen Eigenerklärungen sollen dabei durch die EEE ersetzt werden. Grundgedanke der Einführung ist es, den Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der EU zu senken und den Zugang zu Vergabeverfahren in anderen Staaten zu erleichtern, weshalb die EEE in alle Sprachen der EU übersetzt wird.
Der Auftraggeber hat bei der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen die EEE vorzubereiten. Dabei ist sie so auszufüllen, dass für den Bewerber bzw. Bieter ersichtlich ist, welche Angaben von ihnen verlangt werden. Eine wesentliche Vereinfachung kann für den Bewerber bzw Bieter darin bestehen, dass die bereits in einer früheren Auftragsvergabe genutzte EEE wiederverwendet werden darf, sofern bestätigt wird, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.
Weitere Informationen zu EEE finden Sie hier.
Autor: Emanuel Varvaroi