UPDATE 21.12.2017
Die ab 01.01.2018 geltenden EU-Schwellenwerte wurden am 19.12.2017 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 337 vom 19. Dezember 2017, S. 17, 19, 21, 22 ) offiziell bekanntgemacht.
Folgende Anpassungen wurden vorgenommen:
Bauaufträge: 5.548.000 € statt 5.225.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 € statt 209.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge (obere und oberste Bundesbehörden): 144.000 € statt 135.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich, Verteidigung/Sicherheit): 443.000 € statt 418.000 €
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Alle zwei Jahre wird von der EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte, welche für die Anwendung des EU-Vergaberechts gelten sollen, überprüft und meist neu festgelegt.
Offenbar soll die aktuell mit Jahreswechsel anstehende Erhöhung deutlicher als zuletzt ausfallen. Die von der EU-Kommission dafür zu erlassenden Delegierten Verordnungen (zu den Vergabe-Richtlinien 2014/23-25/EU) wurden allerdings noch nicht veröffentlicht, auch liegt keine offizielle Mitteilung der EU-Kommission vor. Die Veröffentlichung der entsprechenden EU-Verordnungen wird jedoch noch vor Weihnachten erwartet.
Mit welchen Schwellenwerten ist ab 01.01.2018 zu rechnen?
Wie online-Magazine[1] berichten, ist mit folgender Erhöhung der Schwellenwerte zu rechnen:
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen für zentrale öffentliche Auftraggeber (§ 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2006): Von 135.000 € auf 144.000 €
- § b bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2006): Von 209.000 € auf 221.000 €
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von Sektorenauftraggebern (§ 180 Abs 1 Z 1 BVergG 2006): Von 418.000 € auf 443.000 €
- bei Bauaufträgen (§12 Abs 1 Z 3 BVergG 2006): Von 5.225.000 € auf 5.548.000 €.
Was bedeutet das für Österreich?
Da ein neues BVergG zwar bereits im Entwurf vorliegt (und noch von der alten Regierung als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht worden ist), die Beschließung des neuen Gesetzes jedoch nicht mehr vor dem Jahreswechsel zu erwarten ist, werden aller Voraussicht nach die Schwellenwerte des BVergG 2006 (§§ 12 und 180 leg cit) an die neuen EU-Schwellenwerte anzugleichen sein. Dies hat im Wege einer Kundmachung der neu festgesetzten Schwellenwerte durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt zu erfolgen (§ 18 Abs 2 bzw. 186 Abs 2 BVergG 2006).
Praxistipp
Öffentliche Auftraggeber sollten sich daher bereits jetzt auf die absehbare Erhöhung der Schwellenwerte einstellen. So manches in Vorbereitung befindliche Beschaffungsprojekt könnte sich ab 1.1.2018 möglicherweise als „vereinfachtes“ Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich abwickeln lassen.
Autoren: Dr. Matthias Öhler/ Dr. Dagmar Malin - Kanzlei Schramm Öhler