Seit 1. Jänner 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte (Periode 2026/2027) und sind für Verfahren, die ab diesem Stichtag eingeleitet werden, unmittelbar maßgeblich. Parallel verankert das „Vergaberechtsgesetz 2026“ seit 1. März 2026 die erhöhten nationalen Unterschwellen dauerhaft.
Das Jahr 2026 bringt vergaberechtlich einen „Doppelschub“: Zuerst werden EU-weite Publizitätsgrenzen neu berechnet, danach erweitert Österreich die Regelung des Unterschwellenbereichs und ersetzt befristete Schwellen durch Dauerrecht. Für Auftraggeber:innen und Bieter:innen entscheidet eine saubere Auftragswertschätzung damit noch unmittelbarer über Verfahrenswahl, Bekanntmachungspflichten und Rechtsmittelrisiko.
Die folgenden Grafiken visualisieren die Verfahrenstypen entlang der Schwellenwerte exkl. USt. einmal für „Bauaufträge“ und einmal für „Liefer- und Dienstleistungen“.
Rechtsgrundlage sind delegierte Kommissionsverordnungen, veröffentlicht im Amtsblatt (u.a. (EU) 2025/2152 für 2014/24/EU, (EU) 2025/2150 für 2014/25/EU, (EU) 2025/2151 für 2014/23/EU; zusätzlich (EU) 2025/2487 für 2009/81/EG). Das BMJ fasst in seinem Rundschreiben die ab 1.1.2026 maßgeblichen Eckwerte (netto) wie folgt zusammen:
Praxisrelevant ist der Hinweis des BMJ, dass die neuen, gegenüber der Vorperiode niedrigeren EU-Schwellen unmittelbar für alle ab 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren gelten (auch wenn nationale Kundmachungen/Anpassungen nachlaufen).
Die Begutachtungsunterlagen (Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung) wurden vom BMJ veröffentlicht; das Gesetzesvorhaben ist im Parlament als „Vergaberechtsgesetz 2026“ (302 d.B.) behandelt und beschlossen worden. Inhaltlich werden die bisher befristeten innerstaatlichen Schwellen (Schwellenwerteverordnung 2025) in Dauerrecht überführt; die Verordnung soll mit Inkrafttreten zentraler Teile außer Kraft treten. Künftig gelten folgende Schwellenwerte:
Direktvergabe
Direktvergabe mit Bekanntmachung
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
*Dieser Wert ersetzt den ursprünglichen Wert von € 143.000,–, da zur Festlegung dieser Schwellenwerte jeweils auf den in § 12 Abs 1 Z 1 angegebenen EU-Schwellenwert verwiesen wird. Seit der Verordnung der Europäischen Kommission vom 22.10.2025 beträgt dieser Wert € 140.000,– für die Jahre 2026 und 2027.
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