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Neue Vergabeschwellen 2026 in Österreich: EU-Schwellen seit Anfang Jänner, BVergG-Novelle ab Inkrafttreten

Geschrieben von Peter Schurr | 25.02.2026 14:05:38

Seit 1.1.2026 gelten neue EU-Schwellenwerte (Periode 2026/2027) und sind für Verfahren, die ab diesem Stichtag eingeleitet werden, unmittelbar maßgeblich.  Parallel verankert das „Vergaberechtsgesetz 2026“ die erhöhten nationalen Unterschwellen-Spielräume dauerhaft. Zentrale Schwellen und Verfahrensbestimmungen treten laut Übergangsregeln grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (voraussichtlich 1. April 2026; abhängig vom tatsächlichen Kundmachungsdatum).

2026 bringt vergaberechtlich einen „Doppelschub“: Zuerst werden EU-weite Publizitätsgrenzen neu berechnet, danach erweitert Österreich die Regelung des Unterschwellenbereichs und ersetzt befristete Schwellen durch Dauerrecht. Für Auftraggeber:innen und Bieter:innen entscheidet eine saubere Auftragswertschätzung damit noch unmittelbarer über Verfahrenswahl, Bekanntmachungspflichten und Rechtsmittelrisiko.

Überblick über die künftig geltenden Schwellenwerte

Die folgenden Grafiken visualisieren die Verfahrenstypen entlang der Schwellenwerte exkl. USt. einmal für „Bauaufträge“ und einmal für „Liefer- und Dienstleistungen“.


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EU-Schwellenwerte 2026/2027

Rechtsgrundlage sind delegierte Kommissionsverordnungen, veröffentlicht im Amtsblatt (u.a. (EU) 2025/2152 für 2014/24/EU, (EU) 2025/2150 für 2014/25/EU, (EU) 2025/2151 für 2014/23/EU; zusätzlich (EU) 2025/2487 für 2009/81/EG). Das BMJ fasst in seinem Rundschreiben die ab 1.1.2026 maßgeblichen Eckwerte (netto) wie folgt zusammen:

  • € 140.000,– für Liefer-/Dienstleistungen zentraler Auftraggeber:innen
  • € 216.000,– für Liefer-/Dienstleistungen sonstiger klassischer Auftraggeber:innen
  • € 432.000,– für Sektoren sowie Verteidigung/Sicherheit
  • € 5.404.000,– für Bauaufträge und Konzessionen

Praxisrelevant ist der Hinweis des BMJ, dass die neuen, gegenüber der Vorperiode niedrigeren EU-Schwellen unmittelbar für alle ab 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren gelten (auch wenn nationale Kundmachungen/Anpassungen nachlaufen).

BVergG-Novelle 2026

Die Begutachtungsunterlagen (Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung) wurden vom BMJ veröffentlicht; das Gesetzesvorhaben ist im Parlament als „Vergaberechtsgesetz 2026“ (302 d.B.) behandelt und beschlossen worden. Inhaltlich werden die bisher befristeten innerstaatlichen Schwellen (Schwellenwerteverordnung 2025) in Dauerrecht überführt; die Verordnung soll mit Inkrafttreten zentraler Teile außer Kraft treten. Grundsätzlich gelten also folgende Schwellenwerte:

Direktvergabe

  • € 200.000,– für Bauleistungen
  • € 143.000,–* für Liefer-/Dienstleistungen klassischer Auftraggeber:innen
  • € 150.000,– für Liefer-/Dienstleistungen von Sektorenauftraggeber:innen
  • € 200.000,– für besondere Dienstleistungen (klassisch und Sektoren)

Direktvergabe mit Bekanntmachung

  • € 2.000.000,– für Bauleistungen
  • € 143.000,–* für Liefer-/Dienstleistungen klassischer Auftraggeber:innen
  • € 200.000,– für Liefer-/Dienstleistungen von Sektorenauftraggeber:innen
  • € 300.000,– für besondere Dienstleistungen (klassisch und Sektoren)

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung

  • € 2.000.000,– für Bauleistungen
  • € 150.000,– für Liefer-/Dienstleistungen von Sektorenauftraggeber:innen

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

  • Bei günstiger Gelegenheit für Bauleistungen
  • Bei günstiger Gelegenheit für Liefer-/Dienstleistungen klassischer Auftraggeber:innen
  • € 2.000.000,– für Bauleistungen von Sektorenauftraggeber:innen
  • € 150.000,– für Liefer-/Dienstleistungen von Sektorenauftraggeber:innen

 *Dieser Wert wird vom EU-Schwellenwert € 140.000,– ersetzt.

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