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Neue Vorgaben für Auftraggeber:innen und Unternehmen durch das Barrierefreiheitsgesetz

Geschrieben von Peter Schurr | 28.11.2024 15:16:40

Mit dem Barrierefreiheitsgesetz setzt Österreich die EU-Vorgaben zur Barrierefreiheit um. Es verpflichtet Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Besonders für die öffentliche Beschaffung bringt das Gesetz klare Vorgaben mit sich, die Barrierefreiheit in Vergabeverfahren stärker verankern. Lesen Sie, was das bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

Barrierefreiheit auf europäischer und nationaler Ebene

Die EU hat mit dem European Accessibility Act (EAA) bereits 2019 den Weg für mehr Barrierefreiheit geebnet. Ziel ist es, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedsstaaten einem einheitlichen Standard entsprechen. Österreich hat den EAA durch das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in nationales Recht umgesetzt.

Das BaFG wurde am 6. Juli 2023 beschlossen und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es schreibt vor, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen, wie Selbstbedienungsterminals, Websites, Smartphones und Betriebssysteme, barrierefrei gestaltet sein müssen. Besonders das Prinzip „Design für Alle“ steht im Mittelpunkt, um eine möglichst breite Nutzbarkeit zu gewährleisten.

Relevanz für Wirtschaftsakteure und Ausnahmen

Das Gesetz richtet sich an alle Hersteller:innen, Händler:innen und Dienstleister:innen, die barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen anbieten müssen. Es gibt jedoch Erleichterungen: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und geringem Umsatz können von der Pflicht ausgenommen werden, ebenso wie Fälle, in denen Barrierefreiheit unverhältnismäßig teuer wäre.

Für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice verantwortlich, das Verstöße mit Strafen von bis zu 80.000 Euro ahnden kann.

Einfluss auf öffentliche Vergabeverfahren

Das BaFG stellt einen direkten Bezug zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) her. Öffentliche Auftraggeber:innen müssen Barrierefreiheitsanforderungen künftig bei Ausschreibungen berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Bauleistungen als auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Zwar sah das BVergG bereits zuvor barrierefreies Bauen vor, die neuen Regelungen erweitern diese Verpflichtung allerdings erheblich. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Barrierefreiheit technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist. Ob ein Verstoß gegen die Barrierefreiheit einklagbar ist, bleibt jedoch rechtlich umstritten.

Der Artikel „Das Barrierefreiheitsgesetz und seine Auswirkungen auf Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018“ erschien in der Zeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht“.

Fazit

Das Barrierefreiheitsgesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft. Besonders für öffentliche Auftraggeber:innen bringt es neue Anforderungen und stärkt die Rolle von Barrierefreiheit in Vergabeverfahren. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie sich die rechtliche Durchsetzung in der Praxis entwickelt.

Der ganze Artikel

Lesen Sie hier den vollständigen Artikel als Auszug der Zeitschrift „Nachhaltigkeitsrecht“:

Das Barrierefreiheitsgesetz und seine Auswirkungen auf Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 (pdf, 1,9 MB)

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