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Neuer Gesetzesentwurf: Neue Regeln für Vergabebekanntmachungen auf dem Prüfstand

Neuer Gesetzesentwurf: Neue Regeln für Vergabebekanntmachungen auf dem Prüfstand

Was nach einer rein technischen Materie klingt, kann in der Praxis darüber entscheiden, ob öffentliche Ausschreibungen korrekt veröffentlicht, gefunden und automatisiert weiterverarbeitet werden. Das Bundesministerium für Justiz hat den Entwurf einer neuen Vergabebekanntmachungsverordnung vorgelegt, die Metadaten, Kerndatenquellen und die Darstellung elektronischer Standardformulare neu ordnen soll.

Worum geht es bei der neuen Verordnung?

Die geplante Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) konkretisiert, wie Bekanntmachungen und Bekanntgaben nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 und dem BVergGVS 2012 technisch bereitzustellen und im Unternehmensserviceportal darzustellen sind. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten mit 1. Oktober 2026 vor.

Vereinfacht gesagt bilden Metadaten, Kerndatenquelle und Standardformular eine technische Veröffentlichungskette. Die auf data.gv.at bereitgestellten Metadaten zeigen, wo sich die jeweilige Kerndatenquelle befindet. Diese enthält wiederum maschinenlesbare Verweise auf die eigentlichen Standardformulare, also auf jene elektronischen Formulare, in denen die Angaben zu einem Vergabeverfahren veröffentlicht werden.

Was soll künftig konkret gelten?

Für jeden Metadatensatz sind einheitliche Pflichtangaben vorgesehen. Dazu zählen insbesondere die Kategorie nach dem jeweils gültigen Standard DCAT-AP.at, das Schlagwort „Ausschreibung“, der Link zur Kerndatenquelle sowie eine gültige E-Mail-Adresse der veröffentlichenden Stelle. Zusätzlich soll am Unternehmensserviceportal ein Formular bereitgestellt werden, das die korrekte Eingabe erleichtert. Bereits auf data.gv.at registrierte Stellen können ihre Daten weiterhin unmittelbar dort einpflegen, das USP soll kein Exklusivrecht erhalten.

Auch die Kerndatenquellen werden technisch genauer festgelegt. Sie sollen im XML-Format erstellt werden. Jeder Eintrag muss zumindest einen eindeutigen Identifikator, einen Link zum Standardformular sowie Datum und Uhrzeit der letzten Änderung enthalten. Doppelte Identifikatoren und die mehrfache Bereitstellung desselben Standardformulars sind unzulässig. Die näheren technischen Formatvorgaben sollen elektronisch veröffentlicht und über data.gv.at sowie das Ausschreibungsportal des USP auffindbar gemacht werden.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Darstellung der europäischen eForms im Unternehmensserviceportal. Da die unionsrechtlich vorgegebenen Begriffe nicht immer exakt mit den in Österreich gebräuchlichen Bezeichnungen übereinstimmen, soll das USP bestimmte Verfahrensarten in national vertrauter Terminologie anzeigen. Aus „Nichtoffenes Verfahren“ wird in der Darstellung beispielsweise „Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung“. Der Inhalt des Standardformulars selbst bleibt dabei unverändert.

Warum ist das wichtig?

Der Entwurf schafft keine neuen Schwellenwerte und keine neuen Verfahrensarten. Seine Bedeutung liegt vielmehr in der technischen Infrastruktur des Bekanntmachungswesens. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung hält fest, dass standardisierte Metadaten und Kerndatenquellen notwendig sind, damit Bekanntmachungen automatisiert und ohne erheblichen manuellen Bearbeitungsaufwand ausgelesen werden können.

Für Auftraggeber:innen, Vergabeplattformen und Suchdienste ist das zentral. Einheitliche Datenstrukturen verbessern die Auffindbarkeit, Vergleichbarkeit und Weiterverwendung von Ausschreibungsinformationen. Gleichzeitig steigt die Bedeutung der technischen Fehlerfreiheit: Nach den Erläuterungen kommt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung oder Bekanntgabe nicht zustande, wenn Metadaten, Kerndatenquelle oder Standardformular fehlen oder technisch grundsätzlich nicht auslesbar sind. Damit kann ein vermeintlich kleiner technischer Fehler rechtlich erhebliche Folgen haben.

Vorteile und mögliche Nachteile

Der wesentliche Vorteil liegt in einer klareren und einheitlicheren Datenarchitektur. Bekanntmachungen können leichter automatisiert verarbeitet, über verschiedene Dienste gefunden und im USP verständlicher dargestellt werden. Im Oberschwellenbereich soll zudem grundsätzlich dasselbe ausgefüllte Standardformular für die Veröffentlichung auf Unionsebene und in Österreich verwendet werden können. Das kann Doppelarbeiten reduzieren und Medienbrüche vermeiden.

Dem stehen mögliche praktische Belastungen gegenüber. Auftraggeber:innen und ihre technischen Dienstleister:innen müssen XML-Schemata, Identifikatoren, Verlinkungen, Erreichbarkeit und Aktualität dauerhaft korrekt verwalten. Kerndatenquellen müssen zudem so lange frei zugänglich bleiben, wie darin Standardformulare enthalten sind, für die eine Veröffentlichungsverpflichtung besteht.

Die Folgenabschätzung geht zwar von keinen finanziellen Auswirkungen auf Bund, Länder, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger aus. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass bei einzelnen Stellen kein Umstellungs-, Prüf- oder Schulungsaufwand entsteht. Gerade kleinere Auftraggeber:innen dürften in der Praxis stärker auf ihre technischen Dienstleister:innen angewiesen sein.

Hinzu kommt ein Wartungsthema: Werden auf EU-Ebene neue Werte oder Bezeichnungen eingeführt, kann eine Anpassung der österreichischen Verordnung erforderlich werden. Bis zu einer solchen Novelle müsste das USP neue Werte gegebenenfalls unverändert anzeigen, ohne sie in eine österreichische Bezeichnung zu übertragen.

Stellungnahmefrist abgelaufen – Entwurf bleibt relevant

Das BMJ hatte ausdrücklich nicht nur die im Rundschreiben genannten Institutionen, sondern alle interessierten Kreise zur Stellungnahme eingeladen. Die Frist endete am 13. August 2026; Stellungnahmen waren unter Angabe der Geschäftszahl 2026-0.476.272 an das Ministerium zu richten. Für den Fall, dass keine Stellungnahme einlangt, kündigte das BMJ an, davon auszugehen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen bestehen.

Auch nach Ablauf der Frist bleibt der Entwurf für die Praxis relevant. Der 1. Oktober 2026 ist bislang der im Entwurf vorgesehene und noch nicht verbindlich feststehende Inkrafttretenstermin. Vergebende Stellen und Plattformbetreiber:innen sollten daher insbesondere prüfen, ob ihre technischen Abläufe den geplanten Anforderungen entsprechen und wie Verantwortlichkeiten für Datenqualität, Verfügbarkeit und Fehlerbehebung verteilt sind. Das BMJ führt die Unterlagen weiterhin unter seinen Aussendungen und Begutachtungsentwürfen.

Links:

  • Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Anforderungen an und die Bereitstellung von Metadaten, Kerndatenquelle und Standardformularen festgelegt werden (Vergabebekanntmachungsverordnung – VergBmV) (PDF, 165 KB)

  • Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) – Gesetzestext (PDF, 126 KB)

  • Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) – Erläuterungen (PDF, 185 KB)

  • Vergabebekanntmachungsverordnung (VergBmV) – Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (PDF, 142 KB)

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