Das europäische Vergaberecht steht vor einem möglichen Systemwechsel: Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen „Public Procurement Act“ vorgelegt. Er soll Verfahren vereinfachen, Qualität stärker gewichten und die elektronische Vergabe europaweit vernetzen. Für Österreich eröffnet das Chancen auf weniger Verwaltungsaufwand, verlangt aber auch erhebliche rechtliche und technische Anpassungen.
Der Entwurf soll die bisherigen EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, Sektorenvergaben und Konzessionen durch eine unmittelbar geltende Verordnung ersetzen. Die Verfahrensregeln betreffen grundsätzlich Aufträge ab den EU-Schwellenwerten. Österreich müsste sein Bundesvergaberecht entsprechend anpassen; eine nationale Umsetzung wie bei Richtlinien wäre nicht erforderlich.
Die Kommission will damit unterschiedliche nationale Regelungen und daraus entstehende Zugangshürden reduzieren. Einheitliche Vorgaben könnten grenzüberschreitende Angebote erleichtern und die Rechtsanwendung vereinfachen. Gleichzeitig würden nationale Gestaltungsspielräume enger. Noch handelt es sich allerdings um einen Gesetzgebungsvorschlag, nicht um geltendes Recht.
Im Mittelpunkt stehen zwei Hauptverfahren: ein offenes Verfahren und ein dynamisches Verfahren, dem Unternehmen während seiner Laufzeit beitreten können. Beide Verfahren ermöglichen optionale Verhandlungen. Ergänzend sind ein Innovationsverfahren und Sonderregeln für Ausnahmesituationen vorgesehen. Geringere Umsatzanforderungen und begrenzte Anforderungen an frühere öffentliche Aufträge sollen insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang erleichtern.
Mehr Verhandlungsspielraum kann helfen, Angebote besser auf den tatsächlichen Bedarf abzustimmen. Er verlangt aber auch Vergabekompetenz und nachvollziehbare Dokumentation. Gleichbehandlung und Wettbewerb müssen gerade bei flexibleren Abläufen überprüfbar bleiben.
Das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis soll zum Regelfall werden. Artikel 98 sieht grundsätzlich mindestens 30 Prozent Gewichtung für Qualitätskriterien vor, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent. Als arbeitsintensiv gelten Aufträge, deren Arbeitskosten üblicherweise mindestens die Hälfte des Vertragswerts ausmachen. Lebenszykluskosten können auf diese Anteile angerechnet werden. Abweichungen sind möglich, wenn die Qualität etwa durch Leistungsanforderungen oder Vertragsbedingungen sichergestellt wird; dies ist in der Bekanntmachung anzugeben.
Damit könnten etwa Umweltwirkungen oder die Arbeitsbedingungen des eingesetzten Personals stärker berücksichtigt werden. Für bestimmte Produktgruppen, beispielsweise Batterien, bündelt der Entwurf zudem Vorgaben zur umweltorientierten Beschaffung. Die praktische Herausforderung liegt in überprüfbaren, auftragsbezogenen Kriterien: Die Festlegung solcher Qualitätskriterien und die Bewertung der Angebote anhand dieser Kriterien können mehr Aufwand verursachen als ein reiner Preisvergleich. Höhere Anschaffungskosten, etwa für energieeffizientere Produkte, können sich durch niedrigere Betriebskosten rechtfertigen. Dafür müssen die Kosten über die Nutzungsdauer nachvollziehbar verglichen werden.
Der Vorschlag schafft einen gemeinsamen Rahmen für eine europäische Präferenz. Auftraggeber:innen sollen beispielsweise Unternehmen aus Drittstaaten ohne einschlägigen Abkommensschutz ausschließen oder Angebote mit höherem Anteil an Waren und Leistungen aus der EU beziehungsweise aus abkommensgedeckten Staaten bevorzugen können. Maßgeblich sind die internationalen Verpflichtungen für den konkreten Auftrag. Eine allgemeine Bevorzugung österreichischer Unternehmen gegenüber anderen EU-Unternehmen folgt daraus nicht.
Solche Instrumente können Abhängigkeiten reduzieren und die europäische Wertschöpfung stärken. Sie können jedoch auch den Wettbewerb verengen, Preise erhöhen und zusätzliche Herkunftsnachweise erfordern. Der Entwurf enthält deshalb Ausnahmen, etwa bei fehlenden geeigneten Alternativen oder unverhältnismäßigen Kosten. Ergänzende EU-Vorgaben können bestimmte Präferenzen verbindlich machen.
Die Kommission soll einen zentralen elektronischen Eignungsdienst einrichten und betreiben. Für Verfahren im Anwendungsbereich der Verordnung wäre seine Nutzung verpflichtend. Er soll Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Herkunftsanforderungen anhand digitaler Unternehmensprofile und angebundener Register überprüfen. Verfügbare automatisierte Prüfungen müssten Auftraggeber:innen für ihre Eignungsentscheidung heranziehen.
Das könnte wiederholte Nachweisvorlagen reduzieren und grenzüberschreitende Teilnahmen erleichtern. Entscheidend wären verlässliche, aktuelle Daten und klare Möglichkeiten zur Fehlerkorrektur. Wie bestehende Eignungssysteme eingebunden werden, bleibt im Detail offen; offizielle Listen und Zertifizierungen berücksichtigt der Entwurf weiterhin. Die abschließende Eignungsentscheidung verbliebe bei den Auftraggeber:innen.
Öffentliche und private Vergabeplattformen sollen über ein gemeinsames Netz zusammenarbeiten. Unternehmen könnten über ihre gewählte Plattform europaweit an Verfahren teilnehmen. Zusätzlich ist eine Vergabeplattform der Kommission vorgesehen. Bestehende nationale Vergabeplattformen können nach dem Entwurf grundsätzlich weiterbetrieben werden. Artikel 132 Absatz 3 erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch, Auftraggeber:innen zur Nutzung der Kommissionsplattform zu verpflichten.
Nationale und europäische Datenräume sollen außerdem Informationen über Vergaben und die Vertragsabwicklung zusammenführen. Bemerkenswert für die österreichische Praxis: Artikel 134 sieht bestimmte Vertragsdaten bereits ab 10.000 Euro vor, sofern der Auftrag bei höherem Wert in den Anwendungsbereich der Verordnung fiele. Diese Daten sollen grundsätzlich binnen 20 Tagen nach Vertragsabschluss beziehungsweise Abschluss der Leistungserbringung verfügbar sein. Der allgemeine Datenkatalog in Artikel 134 Absatz 5 reicht weiter: Er umfasst unter anderem Angebote, Verträge, Übergabedokumente und Angaben zu einzelnen Zahlungen. Der Entwurf ermächtigt die Kommission, durch Durchführungsrechtsakte näher festzulegen, welche Informationen öffentlich und welche nicht öffentlich zugänglich sind. Für nicht öffentliche Informationen sind abgestufte Zugriffsrechte vorgesehen, etwa für Auftraggeber:innen, Wettbewerbsbehörden und Rechnungshöfe.
Das verspricht einfachere Teilnahme und bessere Kontrolle öffentlicher Ausgaben. Zugleich entstehen Anforderungen an Schnittstellen, Datenqualität und Datenschutz sowie Anpassungsbedarf bei Vergabestellen und Plattformbetreibern.
Die Folgenabschätzung erwartet im untersuchten Szenario durchschnittlich rund 4,4 Prozent niedrigere administrative Verfahrenskosten für Auftraggeber:innen und 8,9 Prozent für Unternehmen. Diese Modellwerte beruhen auf Annahmen; nicht alle Kosten und Vorteile konnten beziffert werden. Ob einzelne österreichische Vergabestellen tatsächlich profitieren, hängt daher wesentlich von der technischen Umsetzung und dem zusätzlichen Prüfaufwand ab.
Zunächst müssen Europäisches Parlament und Rat über den Vorschlag verhandeln. Der Entwurf sieht die allgemeine Anwendung zwei Jahre nach Inkrafttreten vor; ein verbindlicher Starttermin steht noch nicht fest. Für die Praxis wird entscheidend sein, ob die digitale Entlastung rechtzeitig verfügbar ist, um die neuen Bewertungs- und Datenpflichten aufzufangen.
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