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Regierungsvorlage zur BVergG-Novelle 2026: Was geändert wurde und was gleich geblieben ist

Regierungsvorlage zur BVergG-Novelle 2026: Was geändert wurde und was gleich geblieben ist

Die Regierungsvorlage zum Vergaberechtsgesetz 2026 übernimmt die höheren Schwellenwerte für Vergabeverfahren dauerhaft und reagiert punktuell auf Kritik aus der Begutachtung. Geplante Verschärfungen bei Publizität und Nachhaltigkeit wurden entschärft oder gestrichen, um einen praxisnahen Ausgleich zwischen mehr Transparenz und administrativer Entlastung zu schaffen. Der aktuelle Entwurf bringt so höhere Direktvergabespielräume, neue Dokumentationspflichten und klarere Regeln und damit einen Kompromiss, der Rechtssicherheit und Effizienz gleichermaßen stärken soll. 

Dauerhaft höhere Schwellenwerte und neue Angebotsquote 

Ein Kernstück der Novelle ist die dauerhafte Anhebung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich. Die bisher per Verordnung befristet erhöhten Wertgrenzen werden nun im Gesetz verankert. Öffentliche Auftraggeber:innen dürfen künftig Bauaufträge bis € 200.000 und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bis € 143.000 direkt vergeben. Damit entfallen die regelmäßigen Verlängerungen der Schwellenwerteverordnung. Für Auftraggeber:innen bedeutet dies mehr Planungssicherheit und weniger administrativen Aufwand. Diese dauerhafte Entlastung wird allerdings durch eine neue Drei-Angebote-Pflicht flankiert: Überschreitet der Auftragswert € 50.000, müssen künftig zumindest drei Angebote oder Preisauskünfte eingeholt werden, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Dieses in § 46 Abs 4 BVergG eingefügte Erfordernis soll trotz erleichterter Direktvergaben ein Mindestmaß an Wettbewerb und Preisvergleich sichern. Aus Bieter:innensicht wird damit mehr Transparenz angestrebt, viele Auftraggeber:innen sahen jedoch eine neue Bürokratielast: In Stellungnahmen wurde kritisiert, die Angebotsdokumentation ab € 50.000 kehre die Entbürokratisierung ins Gegenteil um und wirke wie eine faktische Absenkung der Direktvergabeschwelle. Die Regierungsvorlage hält dennoch an dieser Maßnahme fest, was als Signal gewertet werden kann, dass Wettbewerbsschutz höher gewichtet wurde als der Ruf nach völliger Verfahrensfreiheit. 

Neu geordnet wurde im Regierungsentwurf die Losregelung im Unterschwellenbereich. Der Begutachtungsentwurf sah hier zunächst keine Änderung vor, doch als Reaktion auf Praxisfeedback ergänzt die Regierungsvorlage eine wichtige Erleichterung: Künftig ist für die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich im Rahmen der Kleinlos-Regelung der Wert des einzelnen Loses maßgeblich, nicht mehr der Gesamtwert aller Lose eines Vorhabens. Bisher durften nämlich mehrere kleine Lose nur dann einzeln direkt vergeben werden, wenn ihr kumulierter Wert maximal 50 % des gesamten Auftrags ausmachte. Diese 50 %-Beschränkung entfällt nun. In der Praxis können Auftraggeber:innen dadurch einzelne Lose bis € 140.000 (bzw. € 150.000 im Sektorenbereich) direkt vergeben, ohne starre Summierungsregeln beachten zu müssen. Die Änderung (neu in § 26 BVergG verankert) trägt dem Umstand Rechnung, dass starre Zusammenrechnungsgebote unterhalb der EU-Schwellenwerte oft wenig Nutzen stifteten, aber die Verfahrenswahl erschwerten. Mit dieser Losregelung wird Flexibilität und Beschleunigung erreicht, allerdings steigt auch das Risiko einer Aufsplittung von Aufträgen, was im Auge behalten werden muss. Insgesamt bewegt sich der Gesetzgeber hier im Spannungsfeld von Verfahrensvereinfachung und Wettbewerbswahrung: Die höhere Direktvergabefreigrenze entlastet insbesondere kleine Gemeinden, während die Drei-Angebote-Regel und der Fortfall der 50 %-Losgrenze sicherstellen sollen, dass Marktchancen für Unternehmen nicht unter die Räder kommen.

Publizität: Einheitliche eForms, aber entschärfte Veröffentlichungspflichten 

Die Novelle bringt erhebliche Neuerungen bei den Bekanntmachungs- und Publizitätspflichten. Ein zentrales Vorhaben, sowohl im Entwurf als auch in der Regierungsvorlage, ist die vollständige Integration der eForms in das nationale Vergabeverfahren. Ab 2026 müssen Ausschreibungen, Zuschlagsmeldungen und andere Bekanntgaben im Unterschwellenbereich ebenfalls über die standardisierten elektronischen Formulare der EU (eForms) abgewickelt werden. Damit setzt Österreich die EU-Vorgaben zur Digitalisierung („Digital by Default“) konsequent um. Technisch handelt es sich primär um ein neues Schema für Veröffentlichungen. Der inhaltliche Pflichtumfang ändert sich laut Erläuterungen nicht, aber die Eingaben folgen den EU-Standards. Die Umstellung verlangt freilich Anpassungen bei Vergabeplattformen und -software. Die Regierungsvorlage rechnet mit anfänglichen Implementierungskosten (geschätzt ca. € 100.000) und einem geringen laufenden Mehraufwand. Aus der Begutachtung kam der Wunsch nach großzügigen Übergangsfristen, da insbesondere große Beschaffer (z. B. ÖBB) vor erheblichen technischen Herausforderungen warnen und eine Verlängerung bis 2027 forderten. Tatsächlich enthält das Gesetz eine Übergangsbestimmung (in § 376 Abs 6 BVergG) bis Ende Oktober 2026, die eine gestufte Umstellung ermöglichen soll. Insgesamt bleibt aber klar: Die eForms werden künftig verpflichtender Standard. Das ist ein Schritt zu mehr Datenstandardisierung und Transparenz, den die meisten Stellen zwar in der Zielsetzung begrüßen, der aber zunächst Umstellungsaufwand bedeutet.

Deutlich entschärft wurde hingegen eine im Entwurf vorgesehene Ausweitung der Veröffentlichungspflichten. Geplant war, die Schwelle von € 50.000 zur ex-post Bekanntgabe vergebener Aufträge (gemäß § 66 BVergG) auf alle Auftraggeber:innen, also auch Landes- und Kommunalbereich, zu erstrecken. Bisher galt diese Veröffentlichungspflicht ab € 50.000 nur für den Bund, während Länder und Gemeinden im Unterschwellenbereich keine solche Vorgabe haben. Die Regierungsvorlage macht diese Angleichung nun wieder rückgängig. § 66 Abs 1 BVergG bleibt somit gegenüber der derzeit geltenden Regelung unverändert. Länder und Gemeinden müssen auch künftig Zuschläge unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht zentral bekannt geben. Ausschlaggebend war hier offenbar der massive Widerstand der föderalen Ebene: Insbesondere der Gemeindebund sah in der zusätzlichen Publizitätspflicht eine „zusätzliche Belastung für Gemeinden“ ohne erkennbaren Mehrwert. Auch die Wirtschaftskammer bezeichnete die neuen Bekanntgaberegeln als „Gold-Plating” und verlangte, § 66 im Unterschwellenbereich ersatzlos zu streichen. Für die Transparenz im lokalen Vergabeumfeld bedeutet dies zwar, dass ein ursprünglich angestrebter Sprung zu mehr öffentlicher Nachvollziehbarkeit ausbleibt, allerdings dürfte diese politische Kompromisslinie wesentlich dazu beigetragen haben, die Akzeptanz der Novelle bei Ländern zu sichern. Im Bundesrat ist nämlich das Mitwirkungsrecht der Länder nach Art. 14b B-VG zu beachten, und die Abstimmung mit den Ländern war schon bei Entwurfsaufstellung vorgesehen. Praktisch bleibt es damit beim bisherigen Dualismus: Bundesstellen müssen vergebene Aufträge ab € 50.000 veröffentlichen, Länder/Gemeinden nicht. Kritiker wie das Forum Informationsfreiheit hatten argumentiert, dass fehlende Publizität in diesem Bereich die Gefahr von Marktabschottungen erhöht. Die Streichung zeigt jedoch, dass Verwaltungsaufwand und föderale Zuständigkeiten in diesem Punkt höher gewichtet wurden als ein maximaler Transparenzanspruch. 

Strategische Beschaffung: Nachhaltigkeitsgebot mit Augenmaß

Ein zentrales politisches Ziel der Novelle ist die Stärkung strategischer Beschaffungsziele, also nachhaltiger, sozialer, innovativer und KMU-freundlicher Aspekte. Der Ministerialentwurf sah dazu eine neue Vorschrift vor: § 91 Abs 5 BVergG verpflichtet Auftraggeber:innen, solche qualitativen Aspekte verstärkt in die Leistungsbeschreibung, technischen Spezifikationen, Eignungs- und Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen aufzunehmen. Diese Bestimmung bleibt im Regierungsvorschlag grundsätzlich enthalten, allerdings in modifizierter Form. Der Begutachtungsentwurf hätte das Nachhaltigkeitsgebot ausdrücklich auch auf Bauaufträge ab € 1,5 Mio. erstreckt. Diese geplante Erweiterung wurde in der Regierungsvorlage nicht übernommen. Praktisch bedeutet das: Während bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ab einem gewissen Schwellenwert (nahe den EU-Schwellen) nachhaltige oder soziale Kriterien verpflichtend einfließen müssen, bleibt ein spezifischer Zwang für mittlere Bauvergaben aus. Hier hat der Gesetzgeber offenbar auf die Warnungen der Branche und Vollzugsexperten reagiert.

In den Stellungnahmen wurde moniert, dass die Begriffe „Nachhaltigkeit“ und „Umweltgerechtheit“ bislang unklar abgegrenzt sind und ohne weitere Präzisierungen Rechtsunsicherheit droht. Insbesondere im Bauwesen, wo bereits andere Umweltstandards (z. B. Bauökologie, Bauprodukteverordnung) gelten, wurde eine zusätzliche Pflicht als wenig praktikabel erachtet. Die Streichung der Bau-Auftragspflicht kann daher als Reaktion auf Vollzugssorgen gesehen werden, mit der man nachhaltige Beschaffung fördern, aber „nicht um den Preis neuer Unklarheiten“ will, wie es der Städtebund sinngemäß formulierte. Auftraggeber:innen begrüßen zwar grundsätzlich die Betonung von Qualitäts- und Umweltkriterien, forderten aber klare Leitlinien zu deren Umsetzung. Dem trägt die Regierungsvorlage insofern Rechnung, als sie den Nachhaltigkeitsgrundsatz im Gesetz verankert (z. B. Ergänzung des Vergabegrundsatzes in § 20 BVergG um Nachhaltigkeit neben Umweltgerechtheit) und über die eForms bestimmte Felder zu nachhaltigen Beschaffungsaspekten verpflichtend ausfüllen lässt. Verbindliche Vorgaben bei den Zuschlagskriterien oder technischen Kriterien werden jedoch nur in dem Ausmaß eingeführt, wie es praxisverträglich erscheint. Unterm Strich bleibt der strategische Einkauf ein Schwerpunkt der Novelle, aber eben mit Augenmaß: Nachhaltigkeit ja, jedoch ohne überzogene starre Quoten im sensiblen Baubereich. 

Eingeschränkte Verfahren ohne Bekanntmachung: Kritik und Kompromiss

Bereits der Entwurf zielte darauf ab, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich restriktiver zu handhaben. Nach bisherigem Recht konnten öffentliche Auftraggeber:innen Aufträge unterhalb der EU-Schwellen in vielen Fällen in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, indem sie eine gewisse Anzahl von geeigneten Unternehmen zur Angebotsabgabe einluden. Künftig sollen solche verfahrenstechnischen Abkürzungen nur noch unter eng definierten Voraussetzungen zulässig sein und müssen sorgfältig begründet werden. Dieser Kurs wurde in der Regierungsvorlage trotz deutlicher Kritik beibehalten. Insbesondere Großauftraggeber:innen warnten, die Neuregelung (im Entwurf durch Änderungen etwa in §§ 122 und 212 BVergG vorgesehen) würde ihren Handlungsspielraum stark einschränken. So betonte etwa die ÖBB, die geplanten Bedingungen bürokratisierten das nicht offene Verfahren und liefen darauf hinaus, dass oberhalb der Direktvergabeschwelle praktisch immer ein volles Vergabeverfahren mit Bekanntmachung durchzuführen sei. Auch Sektorenauftraggeber:innen in der Energiewirtschaft sahen ihre branchenspezifischen Bedürfnisse unzureichend berücksichtigt. Dennoch hat der Gesetzgeber offenbar entschieden, den Transparenzgrundsatz durch strengere Anforderungen an Ausnahmeverfahren zu stärken. Immerhin wurden gewisse Sicherheitsvorbehalte aus den Stellungnahmen (z. B. Notwendigkeit nicht offener Verfahren aus Geheimhaltungsgründen bei kritischer Infrastruktur) im Auge behalten. Hier ist zu erwarten, dass in den Erläuterungen oder durch Verordnung klargestellt wird, dass sicherheitsrelevante Ausnahmefälle weiterhin möglich bleiben. Insgesamt zeigt die Novelle in diesem Punkt einen klaren Paradigmenwechsel zugunsten der Transparenz: Verfahren ohne Veröffentlichung sollen die Ausnahme bleiben und nur noch bei strenger Dokumentation zulässig sein. Für die Vergabepraxis bedeutet dies mehr Rechtskontrolle und Nachprüfbarkeit, auch wenn Auftraggeber:innen einen Verlust an Flexibilität beklagen. 

Fazit: Ausgewogene Novelle mit Fokus auf Transparenz und Praktikabilität 

Die BVergG-Novelle 2026 in der Regierungsversion zeigt eine ausgewogene Feinjustierung gegenüber dem Begutachtungsentwurf. Viele Kernziele, wie Digitalisierung, Nachhaltigkeit, und Vereinfachung, bleiben erhalten, doch als unklar wahrgenommene Vorgaben wurden zurückgenommen. Wo der Entwurf ambitionierte Transparenzforderungen stellte (etwa die flächendeckende Veröffentlichungspflicht ab € 50.000), tritt nun eine gemäßigtere Linie an deren Stelle. Dieses Entgegenkommen an die Praxis vermeidet Mehrbelastungen für Auftraggeber:innen und bewahrt gleichzeitig wichtige Innovationen: Dauerhaft erhöhte Schwellenwerte und eForms-Integration modernisieren das Vergaberecht nachhaltig.

Für Auftragnehmer:innen bieten die Änderungen teils mehr Chancen (z.B. verpflichtende nachhaltige Kriterien eröffnen Qualitätswettbewerb), teils bleiben aber Wettbewerbsbedenken bestehen, da höhere Direktvergabegrenzen weniger Ausschreibungen bedeuten könnten. Die Regierungsvorlage versucht hier einen Spagat: Durch die Drei-Angebote-Regel und strengere Dokumentationspflichten wird dem Transparenz- und Wettbewerbsprinzip Geltung verschafft, ohne die anvisierte Verfahrensvereinfachung aufzugeben. Aus juristischer Sicht ist die Novelle 2026 daher ein Kompromiss: Sie erhöht die Rechtssicherheit (klarere Rahmenvertragsregeln, vorhersehbare Gebühren) und stärkt transparente Beschaffung, lässt den Beteiligten aber gleichzeitig genügend Spielraum, um Vergabeverfahren effizient abzuwickeln. Für die Praxis bedeutet das neue BVergG 2026 vor allem die Anpassung an technische Neuerungen (eForms), Nutzung der größeren Spielräume bei kleinen Losen und Direktvergaben, aber auch Sorgfaltspflichten bei Dokumentation und strategischer Vergabeplanung.

Links:

  • Parlament Österreich, Vergaberechtsgesetz 2026 (302 d.B.), Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
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