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Schwellenwerteverordnung 2025 – höhere Vergabeschwellen und was nun?

Schwellenwerteverordnung 2025 – höhere Vergabeschwellen und was nun?

Die Schwellenwerteverordnung 2025 in Österreich bringt deutlich erhöhte Wertgrenzen im Vergaberecht. Öffentliche Auftraggeber:innen dürfen nun z. B. Direktvergaben bis € 143.000 netto durchführen, was Ausschreibungen beschleunigen und insbesondere KMU Chancen auf lokale Aufträge eröffnen soll. Doch bleibt diese Anhebung dauerhaft bestehen? Im folgenden Artikel beleuchten wir, ob die neuen Schwellenwerte dauerhaft ins Bundesvergabegesetz übernommen werden, welche Bedeutung das für die Vergabepraxis hat und ob auch die EU ihre Vergabeschwellen an die Inflation anpassen wird.

Höhere Vergabeschwellen bis 2026

Mit der Schwellenwerteverordnung 2025 hat Österreich erneut befristet die Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren angehoben. Direktvergaben an ein Unternehmen sind damit bis zu einem Netto-Auftragswert von € 143.000  zulässig – zuvor lag diese Grenze bei € 100.000 . Im Baubereich bleibt weiterhin ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung mit bis zu € 1 Mio. möglich. Diese erhöhten Schwellen gelten zunächst bis 31. März 2026, da die Verordnung bis zu diesem Datum befristet ist.

Schwellenwerte-2025-korr

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Die jüngste Anpassung setzt einen Punkt des Regierungsprogramms 2025–2029 um und soll öffentliche Auftragsvergaben beschleunigen sowie die heimische Wirtschaft stärken. Die Wirtschaftskammer (WKO) begrüßt die Anhebung als „wichtigen Wachstumsimpuls“ und „große Chance“ für die heimischen Unternehmen – speziell kleine und mittlere Betriebe, die von unbürokratischen Direktvergaben profitieren. Öffentliche Stellen können Aufträge nun schneller und gezielt in der Region vergeben, was einer Art regionalem Konjunkturprogramm entspricht und lokale Wertschöpfung sowie Arbeitsplätze sichert.

Kommen die neuen Schwellenwerte ins Gesetz?

Aktuell sind die höheren Vergabeschwellen nur temporär per Verordnung geregelt. Daher stellt sich die Frage, ob diese Erleichterungen ab 2026 im Bundesvergabegesetz (BVergG) dauerhaft verankert werden. Tatsächlich sieht das Regierungsprogramm vor, die bisher immer befristete Schwellenwertverordnung in permanentes Recht zu überführen. Gelingt dies, müssten öffentliche Auftraggeber auch langfristig weniger formale Verfahren durchführen: Direktvergaben bis € 143.000 wären dann dauerhaft erlaubt.

Rechtssicherheit: Die SchwellenwerteVO 2025 läuft Ende März 2026 aus. Die WKO geht jedoch fest davon aus, dass bis dahin eine größere Novelle des Vergabegesetzes vorliegen wird. Auch die Bundesregierung hat „weitere Vereinfachungen im Vergaberecht“ bereits gesetzlich in Vorbereitung. Es spricht viel dafür, dass die erhöhten Schwellenwerte in naher Zukunft ins BVergG übernommen werden – damit entfiele die Unsicherheit jährlicher Verlängerungen. Für Vergabestellen und Unternehmen brächte dies Planungssicherheit und dauerhaft vereinfachte Abläufe. Sollte keine rechtzeitige Gesetzesnovelle kommen, würden die Schwellen ab April 2026 wieder auf den alten Stand fallen.

Vor- und Nachteile höherer Schwellenwerte

Dauerhaft höhere Schwellenwerte hätten zweischneidige Auswirkungen. Auf der einen Seite würden KMU entlastet, da sie seltener an aufwändigen EU-weiten oder offenen Verfahren teilnehmen müssten und vermehrt Direkteinladungen zu Vergaben erhalten könnten. Für Auftraggeber vereinfachen sich kleinere Beschaffungen erheblich – Zeit- und Kostenaufwand sinken. Andererseits könnte ein permanentes Hochsetzen der Schwellen zu weniger Transparenz und Wettbewerb führen. Wenn weniger Aufträge offiziell ausgeschrieben werden, wird es für außenstehende Firmen schwieriger, Vergabemöglichkeiten zu entdecken und sich zu bewerben. Fachleute warnen, dass mit weniger offenen Verfahren auch die Rechtsschutzmöglichkeiten für Unternehmen abnehmen und potenziell „ein guter Teil Wettbewerb verloren geht“. Die Entscheidung, die Schwellenwerte ins Gesetz zu übernehmen, muss also Nutzen (Entbürokratisierung, regionale Wirtschaftsförderung) und mögliche Nachteile (Marktabschottung, geringere Transparenz) sorgfältig abwägen.

EU-Schwellenwerte: Inflationsanpassung nötig – aber wann?

Auf EU-Ebene stellt sich parallel die Frage, ob die europäischen Vergabeschwellen – die Obergrenzen, ab denen EU-weit ausgeschrieben werden muss – ebenfalls angehoben werden. Diese EU-Schwellenwerte werden regulär alle zwei Jahre angepasst, doch dabei wird primär der Wechselkurs zum internationalen GPA-Abkommen berücksichtigt, nicht die Inflation. In den letzten Jahren sind die EU-Schwellen daher real gesunken: Trotz hoher Inflation blieb eine außerordentliche Erhöhung aus. So gelten seit 1.1.2024 z. B. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 221.000 als EU-Schwellenwert – ein Betrag, der wegen der Preissteigerungen heute wesentlich weniger Auftragsvolumen abdeckt als noch vor einigen Jahren.

Die Europäische Kommission plant zwar bis 2026 eine Überarbeitung des EU-Vergaberechts, doch bislang hat sie keine explizite Inflationsanpassung der Schwellenwerte vorgenommen. Der Ruf danach wird jedoch lauter: In Deutschland forderte etwa der Bundesrat einen „dringenden Inflationsausgleich“ bei den EU-Schwellen. Kommunale Spitzenverbände plädieren dafür, die EU-Schwellen deutlich anzuheben, da grenzüberschreitende Angebote in der Praxis selten sind (nur ~3 % der Angebote stammen aus dem EU-Ausland). Ihr Vorschlag: den Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von derzeit € 221.000 auf mindestens € 750.000 erhöhen. Dies würde vielen kleineren Projekten auf kommunaler Ebene aufwendige EU-Verfahren ersparen, ohne den Wettbewerb ernsthaft zu beeinträchtigen, so das Argument.

Ein kurzfristiger Inflationsschritt der EU-Schwellen ist jedoch nicht in Sicht. Die EU kann ihre Vergabeschwellen nicht einseitig anheben, ohne das WTO-Vergabeabkommen (GPA) zu verletzen. Änderungen müssen völkerrechtlich abgestimmt werden – ein Prozess, der Zeit braucht und von allen GPA-Mitgliedern mitgetragen werden muss. Vertreter der deutschen Bundesregierung bestätigen zwar, dass der aktuelle Anpassungsmechanismus Preisentwicklungen unzureichend abbildet und man „grundsätzlich darüber nachdenken“ sollte. Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass vorerst keine außerordentliche Erhöhung zu erwarten ist, da derzeit keine Verhandlungsrunde im Rahmen des GPA ansteht. Zudem warnen EU-Stimmen davor, die Schwellenwerte zu hoch anzusetzen, da dies die Zahl grenzoffener Vergabeverfahren verringern und die Marktzugänge sowie den Wettbewerb im Binnenmarkt einschränken könnte.

Ausblick

Ob und wann die EU ihre Vergabeschwellen spürbar anheben wird, bleibt offen. Die kommende EU-Vergaberechtsreform bis 2026 könnte eine Gelegenheit bieten, dieses Thema im europäischen Kontext zu diskutieren. Bis dahin müssen öffentliche Auftraggeber in Österreich weiterhin mit dem Spannungsfeld leben: Nationale Erleichterungen durch hohe Schwellenwerte einerseits, aber strikte EU-Vorgaben andererseits. Die Schwellenwerteverordnung 2025 schafft für die nächsten Monate Fakten auf nationaler Ebene. Nun bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese höheren Schwellen dauerhaft übernimmt – und ob Brüssel im Sinne eines Inflationsausgleichs nachzieht.

Quellen:

  • WKO – Wirtschaftskammer Österreich, Schwellenwerteverordnung 2025 in Kraft – ermöglicht Direktvergabe bis zu einem Auftragswert von Euro 143.000
  • Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Schwellenwerteverordnung 2025
  • Bundeskanzleramt, Jetzt das Richtige tun. Für Österreich. Regierungsprogramm 2025–2029
  • Europabüro der baden-württembergischen Kommunen, Positionspapier der Kommunalen Landesverbände Baden-Württembergs

 

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