News

Sommer, Sonne, Subventionen… - ANKÖ

Geschrieben von Peter Schurr | 03.07.2023 16:20:16

Die SFR (Abkürzung für Regulation (EU) 2022/2560 on foreign subsidies distorting the internal market) tritt am 12. Juli 2023 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Vergabeverfahren.

Was ist das Ziel der SFR?

Das EU-Beihilfenrecht reguliert EU-Subventionen und wirkt damit der Beeinträchtigung des Wettbewerbs entgegen. Die SFR soll dies auch für finanzielle Zuwendungen/Subventionen von Drittstaaten erreichen.

Was ist eine „finanzielle Zuwendung eines Drittstaates“?

Der Begriff ist sehr weit gefasst und kann z.B. folgendes umfassen:

  • Transfer von Geldern und Verbindlichkeiten:
    • Zuschüsse, Kredite und Kreditgarantien, Steueranreize, Kapitalzuführungen
    • Schuldenerlass, Schuldenswaps, Umschuldungen
    • Ausgleichszahlungen für von Behörden auferlegte finanzielle Belastungen
    • Ausgleich von Betriebsverlusten
  • Verzicht auf sonstige Einnahmen:
    • Steuerbefreiungen
    • Gewährung von Rechten ohne angemessene Vergütung
  • Bereitstellung oder Erwerb von Waren und Dienstleistungen

Von wem muss die „finanzielle Zuwendung“ kommen?

Wie der Name erahnen lässt, muss die finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat – oder einer ihm zuzurechnenden privaten Einrichtung – gewährt werden.

Für wen gilt die SFR?

Die genannten Regelungen gelten für alle Vergabeverfahren gem. BVergG 2018 bzw. gem. BVergGKonz 2018. Dabei ergeben sich Auswirkungen sowohl für öffentliche Auftraggeber:innen als auch Wirtschaftsteilnehmer:innen.

Ab wann sind Drittstaatsubventionen meldepflichtig?

Die Meldepflicht (Art 28) besteht, sofern der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. € beträgt und das Unternehmen (inkl. aller Tochtergesellschaften, Subunternehmen, Hauptlieferanten, Beteiligungsgesellschaften) in den vergangenen 3 Jahren mind. 4 Mio. € pro Drittstaat erhalten hat.

Für Lose gibt es eigene Regelungen in Art 28 Abs 2.

Unterhalb der Schwellen muss zwar keine Meldung, aber eine „Erklärung“ abgegeben werden.

Was beinhaltet eine solche „Erklärung“?

Dabei handelt es sich um eine Bestätigung, dass die Schwellenwerte nicht erreicht wurden und keine Pflicht gem. Art 28 seitens der Wirtschaftsteilnehmer:innen besteht.

Wie wirkt sich die SFR auf ausschreibende Stellen aus?

  1. Auf die Meldeverpflichtung bzw. über die Abgabe einer Erklärung gem. SFR muss in der Bekanntmachung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen hingewiesen werden.
  2. Bei Fehlen von Meldungen bzw. Erklärungen sind die Wirtschaftsteilnehmer:innen aufzufordern, diese innerhalb von 10 Arbeitstagen nachzureichen.
  3. Bleibt die Frist von 10 Arbeitstagen ungenutzt, darf die ausschreibende Stelle keinen Zuschlag an die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer:innen erteilen.
  4. Vermutet die ausschreibende Stelle, dass statt der vorliegenden Erklärung eine Meldung abzugeben wäre, meldet sie diese umgehend der Europäischen Kommission.
  5. Wenn Wirschaftsteilnehmer:innen eine solche Meldung abgeben, ist es für die ausschreibende Stelle ratsam, eingegangene Meldungen bzw. Erklärungen:
    1. einerseits auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen,
    2. andererseits hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Chancengleichheit aller Wirtschaftsteilnehmer:innen hin zu bewerten.
  6. Die ausschreibende Stelle muss die eingelangten Meldungen bzw. Erklärungen umgehend an die Europäische Kommission weiterleiten.
  7. Die ausschreibende Stelle hat sich an den Beschluss der Europäischen Kommission zu halten.

Was passiert mit den Meldungen oder Erklärungen, nachdem sie der Europäischen Kommission gemeldet wurden?

Die Kommission prüft die vorgelegte Meldung. Diese Prüfung kann sich von 20 Arbeitstagen (Vorprüfung) auf zusätzliche 110 Arbeitstage (eingehende Prüfung) erstrecken.

Wenn die Kommission feststellt, dass ein:e Wirtschaftsteilnehmer:in von verzerrenden Subventionen profitiert und die Verzerrung nicht vollständig beseitigt werden kann, kann die Europäische Kommission einen Beschluss zur Untersagung der Zuschlagserteilung erlassen.

Achtung: Die Kommission ist unter gewissen Voraussetzungen nicht von den eingegangenen Meldungen abhängig. Sie kann auch von Amts wegen tätig werden und Vergabeverfahren prüfen.

Wie wirkt sich die SFR auf Wirtschaftsteilnehmer:innen aus?

  • Sowohl Bewerber:innen als auch Bieter:innen haben drittstaatliche Subventionen bei Legung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebotes der ausschreibenden Stelle zu melden.
  • Auch wenn der Tatbestand der Meldeverpflichtung nicht erfüllt wird, muss eine Erklärung abgegeben werden. Im besten Fall erarbeiten Wirtschaftsteilnehmer:innen intern eine Vorlage, sofern sich dazu kein Formular in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen findet.
  • Wirtschaftsteilnehmer:innen sind gut beraten, ihre Subventionen (aus Drittstaaten) im Auge zu behalten und ggf. ihre Meldungen/Erklärungen anzupassen bzw. zu aktualisieren und dies den ausschreibenden Stellen mitzuteilen. Irreführende oder unrichtige Angaben können – z.B. in Form von Geldbußen – sanktioniert werden.

Ist das schon alles?

Natürlich nicht. Es ist davon auszugehen, dass weitere Details in einer Durchführungsverordnung erlassen werden. Dies hat auch das Bundesministerium für Justiz in einem Rundschreiben in Aussicht gestellt. Wir halten Sie dahin gehend selbstverständlich auf dem Laufenden.