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Verbandsregisterauskunft - Neu durch das BVergG 2018 - ANKÖ

Geschrieben von Peter Schurr | 18.12.2019 12:31:46

Mit dem neuen Bundesvergabegesetz (BVergG 2018), das am 21.08.2018 in Kraft getreten ist, haben sich auch Änderungen im Bereich der Eignung ergeben. Um nachzuweisen, dass der Bieter zuverlässig im Sinne des § 82 BVergG ist bzw. gegen ihn keine Ausschlussgründe gemäß § 78 Abs 1 BVergG vorliegen, kann hierfür nun auch eine (sog) Registerauskunft für Verbände (Verbandsregisterauskunft) verlangt werden – vorausgesetzt der Unternehmer ist ein Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), aus der hervorgeht, dass die berufliche Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt ist und keine Ausschlussgründe gemäß § 78 Abs 1 Z 1 BVergG vorliegen.

Für die Erteilung von Auskünften darüber, ob ein Verband im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) nach den Eintragungen in der Verfahrensautomation Justiz eine Verurteilung aufweist und ob er als Beschuldigter geführt wird (§§ 89m, 98 Abs. 13 Z 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), ist die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zuständig.

Die Antragstellung erfolgt mittels entsprechendem Formular (zu finden auf justiz.gv.at), das entweder per Post oder per Fax einzubringen ist. Eine Antragstellung per E-Mail ist gesetzlich nicht vorgesehen (§§ 89, 89a GOG).

Nachdem Sie die Auskunft erhalten haben, können Sie diese direkt auf Ihr ANKÖ-Unternehmensprofil hochladen (im Bereich „Zuverlässigkeit“ > „Dokumente“). Selbstverständlich ist auch eine Übermittlung der Auskunft/des Dokuments/des Nachweises an Ihren jeweiligen ANKÖ-Kundenbetreuer/in jederzeit möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

ANKÖ-Tipp 1: Verbandsregisterauskunft – wer bekommt sie?

  • Verbände im Sinne des VbVG sind juristische Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften.
  • Juristischer Personen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Genossenschaft.
  • Eingetragene Personengesellschaften: Kommanditgesellschaft (KG). Offenen Gesellschaft (OG) oder eine GmbH & Co KG.
  • NICHT: Einzelunternehmer oder auch eingetragene Einzelunternehmer (e.U.) sind natürliche Personen und bekommen daher keine Verbandsregisterauskunft.

ANKÖ-Tipp 2: Entrichten Sie die Antragsgebühr vor Beantragung der Registerauskunft und ersparen Sie sich somit den Mehrbetrag.