Die Schwellenwerteverordnung 2018 tritt mit Ende des Jahres außer Kraft. Bisher wurde die befristete Verordnung, wenn oft auch kurzfristig, stets verlängert. Nach derzeitigem Informationsstand ist eine Verlängerung über dem 31.12.2022 hinaus aber nicht in Sicht.
Dies hätte einschneidende Folgen für die Vergabe kleinerer Aufträge:
Tipp: Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.12.2022 veröffentlicht werden, gelten noch die höheren Werte der Schwellenwerteverordnung. Sie können also – einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt – die niedrigen Schwellenwerte noch nutzen, wenn Sie bis Ende des Jahr eine Aufforderung zur Angebotsabgabe an interessierte Unternehmen per E-Mail aussenden. Eine Pflicht zur Auftragserteilung besteht nicht. Ein kostenloses Musterformular für eine solche Angebotsaufforderung finden Sie hier.
Soweit die aktuelle Meldung des renommierten Vergaberechtsexperten Dr. Matthias Öhler von unserer Vergaberechts Partner-Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte.
Download: "Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Jahresende - Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023" (Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz; BMJ - StS VR - Stabsstelle für Vergaberecht vom 23.12.2022; PDF, 187 KB)