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Änderungen bei den Schwellenwerten für öffentliche Ausschreibungen in Österreich

Geschrieben von Peter Schurr | 02.01.2023 11:00:00

Die Schwellenwerteverordnung ist am 31. Dezember 2022 ausgelaufen und seit 1. Januar 2023 gelten für bestimmte Verfahren wieder die im Bundesvergabegesetz 2018 festgelegten Schwellenwerte.

02.01.2023

In den letzten Wochen hat die mögliche Nichtverlängerung der Schwellenwerteverordnung für etwas Unruhe in der Vergaberechtsszene gesorgt. Das Justizministerium hat die Verordnung, die am 31. Dezember 2022 ausgelaufen ist, vorerst nicht verlängert.

Allerdings hat das Justizministerium nun Klarheit geschaffen und verkündet, eine Nachfolgeregelung, die Schwellenwerteverordnung 2023, „möglichst zeitnah“ erlassen zu wollen. Diese soll bis zum 30. Juni 2023 befristet sein. Während dieser Zeit sollen sowohl die Vor- und Nachteile einer Verlängerung der Schwellenwerteverordnung abgewogen werden als auch Auftraggebern genügend Zeit gegeben werden, sich auf eine mögliche Nichtverlängerung vorzubereiten.

In der Zwischenzeit gelten seit 1. Januar 2023 die geringeren Schwellenwerte des Bundesvergabegesetzes. Dies bedeutet, dass für Direktvergaben der Höchstbetrag auf 50.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 75.000 Euro für Sektorenauftraggeber reduziert wird. Auch bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gibt es Änderungen: Bauaufträge dürfen dann nur noch bis zu einem Auftragswert von 300.000 Euro vergeben werden und Liefer- und Dienstleistungsaufträge nur noch bis zu einem Auftragswert von 80.000 Euro. Bisher konnten im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro vergeben werden. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieser Höchstbetrag auf 80.000 Euro reduziert.

Hier die neuen Werte in der Übersicht:

Verfahren

Schwellenwert
seit 01. Januar 2023

Direktvergabe

Öffentliche Auftraggeber:innen

50.000 Euro

Sektorenauftraggeber:innen

75.000 Euro

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bauaufträge

300.000 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

80.000 Euro

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

80.000 Euro

Weitere Details entnehmen Sie dem Rundschreiben des BMJ.

Download: "Auslaufen der Schwellenwerteverordnung 2018 mit Jahresende - Erlassung der Schwellenwerteverordnung 2023" (Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz; BMJ - StS VR - Stabsstelle für Vergaberecht vom 23.12.2022; PDF, 187 KB).